Als Lehrkraft aus einem anderen Bundesland oder mit einer im Ausland erworbenen Lehrbefähigung haben Sie die Möglichkeit, in Baden-Württemberg zu arbeiten.
Voraussetzungen und Verfahren
Lehrkräften aus anderen Bundesländern bieten sich verschiedene Möglichkeiten des Wechsels nach Baden-Württemberg.
Wenn Sie eine abgeschlossene Lehrerausbildung haben, können Sie sich im Lehrereinstellungsverfahren für eine Übernahme in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg bewerben. Dabei können Sie am regulären Hauptauswahlverfahren (Ranglistenverfahren) und zusätzlich dazu an dem schulbezogenen Stellenausschreibungsverfahren teilnehmen. Voraussetzung für die Aufnahme in die Bewerberliste, auf der alle Bewerberinnen und Bewerber geführt werden, ist die Anerkennung Ihrer Ausbildung. Die hierfür zuständigen Behörden sind die Regierungspräsidien (personalführende Behörden der Schulverwaltung) mit folgender Maßgabe:
- Haben Sie eine Lehrbefähigung im Bereich der Grund- und Haupt-/Werkrealschulen, Realschulen und
Sonderpädagogik oder der Primarstufe/Sekundarstufe I, so beantragen Sie online beim
Regierungspräsidium Stuttgart
Abteilung 7 - Schule und Bildung
Postfach 10 36 42
70031 Stuttgart
die Aufnahme in die Bewerberliste.
- Haben Sie eine gymnasiale Lehrbefähigung, beantragen Sie online die Aufnahme in die Bewerberliste bei dem
Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Sie vorrangig eingestellt werden wollen.
- Haben Sie eine Lehrbefähigung für berufliche Schulen, bewerben Sie sich online beim
Regierungspräsidium Tübingen
Abteilung 7 - Schule und Bildung
Postfach 2666
72016 Tübingen.
Die Bewerbung erfolgt online (siehe Menüpunkt Bewerbung Einstellung).
Die Prüfung der Anerkennung der Lehramtsausbildung erfolgt anhand der hochgeladenen Unterlagen im Rahmen des Bewerbungsverfahrens.
Auch wenn Sie unbefristet als Beschäftigter oder Beamter im Schuldienst eines anderen Landes tätig sind, können Sie
am Lehrereinstellungsverfahren teilnehmen. Hierfür benötigen Sie zusätzlich eine Freigabeerklärung
Ihrer Schulbehörde, die auf dem Dienstweg im abgebenden Land zu beantragen ist.
Die vom abgebenden Land für unbefristet tarifbeschäftigte Bewerberinnen und Bewerber ausgestellte Freigabe dient in erster Linie
den Regierungspräsidien als Information hinsichtlich einer möglichen Auflösung des Arbeitsvertrags im gegenseitigen
Einvernehmen bzw. einer termingerechten Kündigung nach den §§ 33 I b) bzw. 34 TV-L. Im Falle einer nicht erfolgten Freigabe
nimmt die tarifbeschäftigte Bewerberin oder der tarifbeschäftigte Bewerber dennoch an den Einstellungsverfahren teil. Auf die
gesetzlichen Kündigungsfristen wird verwiesen.
Außerdem weisen wir in dem Zusammenhang auf den KMK-Beschluss zur
Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern (PDF) und die dazugehörige Durchführungsvereinbarung
(PDF) hin.
In den Hinweisen zur Lehrereinstellung im Bereich der Grund-, Haupt-/Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen sowie
sonderpädagogischen Bildungsberatungszentren (PDF) und den Hinweisen zur Lehrereinstellung im Bereich Gymnasien und berufliche Schulen (PDF) finden Sie die
wichtigsten Informationen zum Lehrereinstellungsverfahren.
Eine Karte mit den Einstellungsbezirken für die Lehrereinstellung in Baden-Württemberg steht zum Herunterladen bereit: Karte Einstellungsbezirke (PDF).
Sind Sie unbefristet als Beschäftigter oder Beamter im Schuldienst eines anderen Landes tätig, können Sie einen Wechsel nach Baden-Württemberg auch über das Lehreraustauschverfahren (Einigungsverfahren) herbeiführen.
Den Antrag für dieses Verfahren, das insbesondere dem Zweck der Familienzusammenführung dient, stellen Sie bei Ihrer eigenen derzeitigen Schulbehörde.
Nähere Informationen hierzu finden Sie im KMK-Beschluss zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern (PDF) und der dazugehörigen Durchführungsvereinbarung (PDF).
Bei der Versetzung von Lehrkräften aus anderen Ländern nach Baden-Württemberg erfolgt eine Neuberechnung der für die Besoldung relevanten Stufenzuordnung. Dies kann bei der Versetzung von lebensälteren Lehrkräften aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg unter Umständen zu einer geringeren Besoldung führen, als die Lehrkraft in dem anderen Bundesland bislang erhalten hat.
Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Basis für die Einstufung und den Stufenaufstieg sind der tatsächliche Diensteintritt und die Zeiten mit dienstlicher Erfahrung. Der Zeitpunkt der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen ist Ausgangspunkt für den Einstieg in die Grundgehaltstabelle (§ 31 Abs. 3 LBesGBW). Eine Festsetzung nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW ist auch bei Versetzungen in den Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich des LBesGBW (§ 1 Abs. 1), zum Beispiel aus dem Dienst eines anderen Landes oder des Bundes vorzunehmen.
Auch mit einer im Ausland erworbenen Lehrbefähigung können Sie am Lehrereinstellungsverfahren teilnehmen. Sie haben dabei mehrere Möglichkeiten:
Vor einer Bewerbung müssen Sie beim Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 7 - Schule und Bildung
(Postfach 2666, 72016 Tübingen), die Anerkennung Ihrer Lehramtsausbildung beantragen (Bearbeitungsdauer bis zu 3 Monate bei
vollständigen Unterlagen). Informationen zur Anerkennung ausländischer Lehrbefähigungen sind auf der Internetseite
des Regierungspräsidiums Tübingen zusammengefasst.
Wird Ihre Ausbildung auflagenfrei zur Gänze anerkannt, können Sie sich in allen Verfahren der Lehrereinstellung bewerben.
Falls Sie noch bestimmte Auflagen bis zur vollständigen Anerkennung erfüllen müssen, gibt es unterschiedliche Wege. Es können je nach Bescheid der Anerkennungsstelle im Regierungspräsidium Tübingen die Auflagen wahlweise über eine Eignungsprüfung oder über die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang (Nachstudium und/oder schulpraktischer Anpassungslehrgang) erfüllt werden. Der schulpraktische Anpassungslehrgang kann auch durch Berufspraxis ersetzt werden.
Auflagenerfüllung während einer befristeten Beschäftigung
Falls die Schulverwaltung Bedarf hat, kann ein befristeter Vertretungsvertrag abgeschlossen und parallel dazu können die Auflagen erfüllt werden.
Neue Perspektiven der Auflagenerfüllung während einer Beschäftigung
Neue Perspektiven der Beschäftigung und Einstellung bestehen darin, dass die Schulverwaltung Stellen in Engpassregionen oder Engpassfächern ausschreibt, die nachrangig mit Personen, die noch Auflagen bis zur uneingeschränkten Anerkennung zu erfüllen haben, besetzt werden können. Eine Bewerbung ist nur auf Stellen, die auch für den Direkteinstieg (Ausschreibungszeiträume) geöffnet sind, möglich. Informationen zum Bewerbungsverfahren finden Sie in der Checkliste. Diese Personen werden mit einem unbefristeten Vertrag unter einer auflösenden Bedingung eingestellt. Werden die Auflagen in einem Zeitraum von etwa drei Jahren erfüllt, erhalten die Personen die Laufbahnbefähigung und werden verbeamtet, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, und bleiben dann endgültig dauerhaft an der Schule eingestellt. Sofern die Auflagen nicht innerhalb der Frist erfüllt werden, endet das Arbeitsverhältnis mit einer Auslauffrist von zwei Wochen nach erfolgter schriftlicher Mitteilung über den Eintritt der auflösenden Bedingung.
Für die einzelnen möglichen Auflagen gelten folgende Bestimmungen:
Personen mit einer ausländischen Lehrbefähigung, denen nur die schulpraktische Ausbildung fehlt: Hier kann die Lehrkraft im Rahmen des zuvor beschriebenen Vertrags über eine 39-monatige Berufspraxis in der jeweiligen Schulart sowie dem Unterricht im Umfang von mindestens 50 Prozent in einem der studierten Fächer ersatzweise die Auflagen für eine schulpraktische Ausgleichsmaßnahme ersetzen.
Personen mit einer ausländischen Lehrbefähigung, die zwei Fächer nachweisen können und denen noch Teilstudienleistungen zur auflagenfreien Anerkennung fehlen: Die unbefristete Einstellung mit auflösender Bedingung, dass die fehlenden Teilstudienleistungen innerhalb von 39 Monaten erbracht werden, führt nicht zur Beseitigung der Auflagen im Anerkennungsverfahren. Sie dient ausschließlich dem Erwerb des Unterhalts. Ob die fehlenden Studienleistungen im vorgesehen Zeitraum an der Hochschule erbracht werden können, liegt am zeitlichen Angebot der Hochschule und dem Studienverhalten der Lehrkraft, die zeitlich durch den schulischen Einsatz eingeschränkt wird und kann seitens der Kultusverwaltung nicht beurteilt werden.
Personen mit einer ausländischen Lehrbefähigung, die nur in einem Fach ausgebildet wurden: Die unbefristete Einstellung mit auflösender Bedingung, dass die fehlenden Studienleistungen innerhalb von 39 Monaten erbracht werden, führt nicht zur Beseitigung der Auflagen im Anerkennungsverfahren. Sie dient ausschließlich dem Erwerb des Unterhalts. Ob die fehlenden Studienleistungen im vorgesehen Zeitraum an der Hochschule erbracht werden können, ist aus Sicht des Kultusministeriums allerdings nur für das Lehramt Grundschule leistbar. In einem Semester können ca. 30 ECTS erbracht werden. 40 ECTS (ca. 1.5 Semester) benötigt man, um die Studienleistungen für ein fehlendes Zweitfach für das Lehramt Grundschule zu erwerben. Zeitlich ausgeschlossen bzw. nicht leistbar sind somit ein Nachstudium für das Lehramt Sekundarstufe I und Lehramt Gymnasien, da hier die Anforderungen hinsichtlich des Studienumfangs an das Zweitfach höher sind.
Mit einem im Ausland abgeschlossenen Lehramtsstudium können Sie sich anstelle eines Anerkennungsverfahrens auch für eine
Einstellung im Direkteinstieg bewerben. Hierfür bestehen für Sie die gleichen Voraussetzungen wie für
andere Personen im Direkteinstieg, die Sie auf den jeweiligen Unterseiten zum Direkteinstieg an Grundschulen, in der Sekundarstufe I, im
Bereich Sonderpädagogik, an Gymnasien und an beruflichen Schulen
finden. Für diesen Einstieg ist die Anerkennung Ihres Lehramtsstudiums durch das Regierungspräsidium Tübingen nicht
notwendig. Personen ohne Deutsch als Muttersprache müssen mit der Teilnahme am Bewerbungsverfahren die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweisen.
Grundsätzlich gilt:
Mit erfolgter Online-Bewerbung für die Aufnahme in die Bewerberliste müssen Bewerberinnen und Bewerber ohne
Deutsch als Muttersprache die für die Berufsausübung als Lehrkraft in Baden-Württemberg erforderlichen deutschen
Sprachkenntnisse nachweisen. Ohne einen entsprechenden Nachweis ist eine Aufnahme in die Bewerberliste nicht möglich. Der Nachweis
erfolgt grundsätzlich über die Vorlage eines Sprachzertifikats auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen
Referenzrahmens für Sprachen (GeR). Bei Vorlage eines Sprachzertifikats auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen
Referenzrahmens für Sprachen (GeR) ist zusätzlich ein Sprachkolloquium erfolgreich zu absolvieren.