Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt an Grund- und Haupt-/Werkrealschulen, Realschulen und Sonderpädagogik sowie Fachlehrerinnen und Fachlehrer (musisch-technisch) und Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren für Geistigbehinderte und Körperbehinderte beziehungsweise Technische Lehrerinnen und Lehrer an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren werden bei Einsatzbereitschaft auf Antrag in Bewerberlisten aufgenommen, die jährlich neu erstellt werden.
In den Hinweisen zur Lehrereinstellung (PDF) finden Sie die wichtigsten Informationen zum Lehrereinstellungsverfahren für die genannten Lehrämter.
Wenn Sie Ihre Lehrbefähigung innerhalb Deutschlands (nicht in Baden-Württemberg) erworben haben, erfolgt die Prüfung der Anerkennung der Lehramtsausbildung im Rahmen des Online-Bewerbungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Stuttgart.
Wenn Sie Ihre Lehrbefähigung im Ausland erworben haben, müssen Sie vor einer Bewerbung, für die auch das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig ist, beim Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 7 - Schule und Bildung (Postfach 2666, 72016 Tübingen), eine Anerkennung der Lehramtsausbildung beantragen. Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Lehrbefähigungen sind auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen zusammengefasst.
Bewerbung von Lehrkräften für Sonderpädagogik an beruflichen Schulen
Einzelne Stellen der beruflichen Schulen sind für Bewerberinnen und Bewerber mit der Lehrbefähigung für Sonderpädagogik ausgeschrieben. Der Unterrichtseinsatz erfolgt im Berufsvorbereitungsjahr und/oder in der Sonderberufsschule.
Bewerberinnen und Bewerber für das höhere Lehramt an Gymnasien und das höhere Lehramt an beruflichen Schulen werden auf Antrag in Bewerberlisten aufgenommen, die jährlich neu erstellt werden. Nur wer in eine solche Bewerberliste aufgenommen wurde, wird in die Einstellungsentscheidungen der jeweiligen Verfahren einbezogen.
In den Hinweisen zur Lehrereinstellung im Bereich Gymnasien und berufliche Schulen (PDF) finden Sie die wichtigsten Informationen zum Einstellungsverfahren.
Wenn Sie eine Einstellung im Bereich der allgemein bildenden Gymnasien und beruflichen Schulen anstreben und in Baden-Württemberg den Vorbereitungsdienst absolviert haben, ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Sie Ihren Vorbereitungsdienst absolviert haben, für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Aufnahme in die Bewerberliste zuständig.
Kommen Sie aus einem anderen Bundesland und haben eine gymnasiale Lehrbefähigung, beantragen Sie die Aufnahme in die Bewerberliste im Zuge Ihrer Online-Bewerbung bei dem Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Sie vorrangig eingestellt werden wollen ( Karte Einstellungsbezirke (PDF) ).
Wenn Sie Ihre gymnasiale Lehrbefähigung im Ausland erworben haben, müssen Sie vor einer
Bewerbung, für die das Regierungspräsidium zuständig ist, in dessen Bezirk Sie vorrangig eingestellt werden wollen, beim
Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 7 - Schule und Bildung (Postfach 2666, 72016 Tübingen), eine Anerkennung der
Lehramtsausbildung beantragen. Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Lehrbefähigungen sind auf der Internetseite
des Regierungspräsidiums
Tübingen zusammengefasst.
Haben Sie eine Lehrbefähigung für berufliche Schulen, ist das Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 7 - Schule und Bildung, sowohl für die Anerkennung von Lehramtsprüfungen als auch für die Bewerbung von Bewerberinnen und Bewerbern, die ihre Lehramtsprüfung außerhalb Baden-Württembergs absolviert haben, zuständig.
Bewerbung von Gymnasiallehrkräften an beruflichen Schulen
Bewerberinnen und Bewerber mit der Lehrbefähigung für das höhere Lehramt an Gymnasien mit zwei auch an beruflichen Schulen angebotenen allgemeinen Fächern (Deutsch, Englisch, Mathematik, Physik, Chemie, Geschichte, Religionslehre etc.) können sich in ihrem Einstellungsantrag bereit erklären, auch an einer beruflichen Schule zu unterrichten. Um den hohen Bedarf bei den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen abdecken zu können, haben gymnasiale Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechenden Fächerverbindungen in diesem Bereich günstige Übernahmechancen.
Technische Lehrkräfte an beruflichen Schulen
Wenn Sie über eine in Baden-Württemberg erworbene Lehrbefähigung als Technische Lehrkraft an beruflichen Schulen verfügen, ist dasjenige Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Sie Ihren Vorbereitungsdienst absolviert haben, für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Aufnahme in die Bewerberliste zuständig. In den Hinweisen zum Einstellungsverfahren für Technische Lehrkräfte an beruflichen Schulen (PDF) finden Sie die wichtigsten Informationen zum Einstellungsverfahren.
Bewerberinnen und Bewerber, die außerhalb Baden-Württembergs eine entsprechende Ausbildung absolviert haben, richten ihre Bewerbung mit den erforderlichen Unterlagen an das Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 7 - Schule und Bildung.
Berufserfahrene Meister/innen und staatlich geprüfte Techniker/innen können sich im Rahmen des schulbezogenen Stellenausschreibungsverfahren um Einstellung als Technische Lehrkraft der gewerblichen oder landwirtschaftlichen Fachrichtung an beruflichen Schulen im Direkteinstieg bewerben, sofern eine entsprechende schulbezogene Stelle ausgeschrieben ist. Die Bewerbung erfolgt online , hierzu ist zuvor eine Online-Registrierung erforderlich. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Direkteinstieg Technische Lehrkraft gewerbl. (PDF).
Berufserfahrene Absolventinnen und Absolventen der Fachschule für Bürowirtschaft oder Personen mit vergleichbaren Abschlüssen (z. B. Abschluss als geprüfte/r Fachwirt/in für Büro- und Projektorganisation (IHK)) können sich im Rahmen des schulbezogenen Stellenausschreibungsverfahren als Technische Lehrkraft kaufmännischer Richtung im Direkteinstieg bewerben, sofern eine entsprechende schulbezogene Stelle ausgeschrieben ist. Die Einstellungsvoraussetzungen finden Sie im Merkblatt Direkteinstieg Technische Lehrkraft kfm. (PDF). Die Bewerbung erfolgt online, hierzu ist zuvor eine Online-Registrierung erforderlich. Die Einstellung erfolgt nachrangig zu Technischen Lehrkräften mit Laufbahnbefähigung.
Informationen über die Ausbildung zur Technischen Lehrkraft der hauswirtschaftlichen Fachrichtung an beruflichen Schulen finden Sie hier .
Gemäß den Bestimmungen des geänderten Infektionsschutzgesetzes (IfSG § 20) haben Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und ab dem 1. März 2020 in Schulen tätig werden sollen, vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit den Nachweis ihres Masernschutzes zu erbringen.
Lehrkräfte oder sonstige Personen, die Vertretungstätigkeiten oder sonstige befristete Beschäftigungen aufnehmen
wollen:
Diese Personen müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit an den Schulen ein entsprechendes
ärztliches Zeugnis im Original der zuständigen Einstellungsbehörde (Regierungspräsidium) vorlegen.
Ohne einen solchen Nachweis kann keine befristete Einstellung erfolgen und die Tätigkeit an der Schule
nicht aufgenommen werden.
Lehrkräfte, die im Rahmen der schulbezogenen Ausschreibungen ein Einstellungsangebot erhalten:
Diese Lehrkräfte müssen den Masernschutznachweis
rechtzeitig vor der Einstellung dem für ihre Einstellung zuständigen Regierungspräsidium im Original zusenden.
Ohne einen solchen Nachweis kann keine Einstellung in den Schuldienst erfolgen.
Lehrkräfte, die im Rahmen des Listenauswahlverfahrens oder des Nachrückverfahrens ein Einstellungsangebot
erhalten:
Bewerberinnen und Bewerber, die über diese Verfahren ein Angebot erhalten, müssen den Masernschutznachweis
rechtzeitig dem für ihre Einstellung zuständigen Regierungspräsidium im Original vorlegen.
Ohne einen solchen Nachweis kann keine Einstellung in den Schuldienst erfolgen.
Lehrkräfte, die im Rahmen des Verfahrens zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern nach
Baden-Württemberg wechseln wollen:
Die Nachweispflicht über den Masernschutz
gilt auch für diese Personengruppe. Das Original ist bei Hereinversetzungen nach Baden-Württemberg entweder schon der
Personalakte beigelegt oder es muss rechtzeitig im Original dem zuständigen Regierungspräsidium vorliegen.
Ohne einen solchen Nachweis kann keine Versetzung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg erfolgen.
Lehrkräfte, die aus Baden-Württemberg in andere Länder versetzt werden wollen, beachten die Anweisungen der Länder, in
die sie versetzt werden wollen.
Downloads
Hinweise zur unbefristeten Beschäftigung von Personen ohne anerkannte Lehramtsbefähigung
Hinweise zur Lehrereinstellung im Bereich Gymnasien und berufliche Schulen
Einstellungsbezirke zur Lehrereinstellung Baden-Württemberg
Verwaltungsvorschrift Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern
Informationen zur Beurlaubung in den Privatschuldienst
Zuständige Behörde für die Bewerbung um Einstellung in den Schuldienst in Baden-Württemberg
Merkblatt Berufsziel Lehrerin/Lehrer: Einstellungschancen für den öffentlichen Schuldienst
Liegen Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen vor, so soll ihnen bei insgesamt gleicher Eignung der Vorzug vor nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern gegeben werden, auch wenn einzelne Eignungsmerkmale behinderungsbedingt schwächer ausgeprägt sind (3.5 SchwbVwV).