Als Lehrkraft aus einem anderen Bundesland oder mit einer im Ausland erworbenen Lehrbefähigung haben die Möglichkeit, in Baden-Württemberg zu arbeiten.
Voraussetzungen und Verfahren
Lehrkräften aus anderen Bundesländern bieten sich verschiedene Möglichkeiten des Wechsels nach Baden-Württemberg.
Wenn Sie eine abgeschlossene Lehrerausbildung haben, können Sie sich im Lehrereinstellungsverfahren für eine Übernahme in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg bewerben. Dabei können Sie am regulären Hauptauswahlverfahren (Ranglistenverfahren) und zusätzlich dazu an dem schulbezogenen Stellenausschreibungsverfahren teilnehmen. Voraussetzung für die Aufnahme in die Bewerberliste, auf der alle Bewerberinnen und Bewerber geführt werden, ist die Anerkennung Ihrer Ausbildung. Die hierfür zuständigen Behörden sind die Regierungspräsidien (personalführende Behörden der Schulverwaltung) mit folgender Maßgabe:
- Haben Sie eine Lehrbefähigung im Bereich der Grund- und Haupt-/Werkrealschulen, Realschulen und
Sonderpädagogik oder der Primarstufe/Sekundarstufe I, so beantragen Sie online beim
Regierungspräsidium Stuttgart
Abteilung 7 - Schule und Bildung
Postfach 10 36 42
70031 Stuttgart
die Aufnahme in die Bewerberliste.
- Haben Sie eine gymnasiale Lehrbefähigung, beantragen Sie online die Aufnahme in die Bewerberliste bei dem
Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Sie vorrangig eingestellt werden wollen.
- Haben Sie eine Lehrbefähigung für berufliche Schulen, bewerben Sie sich online beim
Regierungspräsidium Tübingen
Abteilung 7 - Schule und Bildung
Postfach 2666
72016 Tübingen.
Die Bewerbung erfolgt online (siehe Menüpunkt Bewerbung Einstellung).
Die Prüfung der Anerkennung der Lehramtsausbildung erfolgt anhand der hochgeladenen Unterlagen im Rahmen des Bewerbungsverfahrens.
Auch wenn Sie unbefristet als Beschäftigter oder Beamter im Schuldienst eines anderen Landes tätig sind, können Sie
am Lehrereinstellungsverfahren teilnehmen. Hierfür benötigen Sie zusätzlich eine Freigabeerklärung
Ihrer Schulbehörde, die auf dem Dienstweg im abgebenden Land zu beantragen ist.
Die vom abgebenden Land für unbefristet tarifbeschäftigte Bewerberinnen und Bewerber ausgestellte Freigabe dient in erster Linie
den Regierungspräsidien als Information hinsichtlich einer möglichen Auflösung des Arbeitsvertrags im gegenseitigen
Einvernehmen bzw. einer termingerechten Kündigung nach den §§ 33 I b) bzw. 34 TV-L. Im Falle einer nicht erfolgten Freigabe
nimmt die tarifbeschäftigte Bewerberin oder der tarifbeschäftigte Bewerber dennoch an den Einstellungsverfahren teil. Auf die
gesetzlichen Kündigungsfristen wird verwiesen.
Außerdem weisen wir in dem Zusammenhang auf den KMK-Beschluss zur
Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern (PDF) und die dazugehörige Durchführungsvereinbarung
(PDF) hin.
In den Hinweisen zur Lehrereinstellung im Bereich der Grund-, Haupt-/Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen sowie
sonderpädagogischen Bildungsberatungszentren (PDF) und den Hinweisen zur Lehrereinstellung im Bereich Gymnasien und berufliche Schulen (PDF) finden Sie die
wichtigsten Informationen zum Lehrereinstellungsverfahren.
Eine Karte mit den Einstellungsbezirken für die Lehrereinstellung in Baden-Württemberg steht zum Herunterladen bereit: Karte Einstellungsbezirke (PDF).
Sind Sie unbefristet als Beschäftigter oder Beamter im Schuldienst eines anderen Landes tätig, können Sie einen Wechsel nach Baden-Württemberg auch über das Lehreraustauschverfahren (Einigungsverfahren) herbeiführen.
Den Antrag für dieses Verfahren, das insbesondere dem Zweck der Familienzusammenführung dient, stellen Sie bei Ihrer eigenen derzeitigen Schulbehörde.
Nähere Informationen hierzu finden Sie im KMK-Beschluss zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern (PDF) und der dazugehörigen Durchführungsvereinbarung (PDF).
Bei der Versetzung von Lehrkräften aus anderen Ländern nach Baden-Württemberg erfolgt eine Neuberechnung der für die Besoldung relevanten Stufenzuordnung. Dies kann bei der Versetzung von lebensälteren Lehrkräften aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg unter Umständen zu einer geringeren Besoldung führen, als die Lehrkraft in dem anderen Bundesland bislang erhalten hat.
Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Basis für die Einstufung und den Stufenaufstieg sind der tatsächliche Diensteintritt und die Zeiten mit dienstlicher Erfahrung. Der Zeitpunkt der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen ist Ausgangspunkt für den Einstieg in die Grundgehaltstabelle (§ 31 Abs. 3 LBesGBW). Eine Festsetzung nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW ist auch bei Versetzungen in den Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich des LBesGBW (§ 1 Abs. 1), zum Beispiel aus dem Dienst eines anderen Landes oder des Bundes vorzunehmen.
Auch mit einer im Ausland erworbenen Lehramtsbefähigung können Sie am Lehrereinstellungsverfahren teilnehmen.
Vor einer Bewerbung müssen Sie beim Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 7 - Schule und Bildung
(Postfach 2666, 72016 Tübingen), die Anerkennung Ihrer Lehramtsausbildung beantragen (Bearbeitungsdauer bis zu 3 Monate bei
vollständigen Unterlagen). Informationen zur Anerkennung ausländischer Lehrbefähigungen sind auf der Internetseite
des Regierungspräsidiums Tübingen zusammengefasst.
Mit erfolgter Online-Bewerbung für die Aufnahme in die Bewerberliste müssen Bewerberinnen und Bewerber ohne
Deutsch als Muttersprache die für die Berufsausübung als Lehrkraft in Baden-Württemberg erforderlichen deutschen
Sprachkenntnisse nachweisen. Ohne einen entsprechenden Nachweis ist eine Aufnahme in die Bewerberliste nicht möglich.
Mit einem im Ausland abgeschlossenen Lehramtsstudium können Sie sich anstelle eines Anerkennungsverfahrens auch für eine Einstellung im Direkteinstieg bewerben. Hierfür bestehen für Sie die gleichen Voraussetzungen wie für andere Personen im Direkteinstieg, die Sie auf den jeweiligen Unterseiten zum Direkteinstieg an Grundschulen, in der Sekundarstufe I und an beruflichen Schulen finden. Für diesen Einstieg ist die Anerkennung Ihres Lehramtsstudiums durch das Regierungspräsidium Tübingen nicht notwendig. Personen ohne Deutsch als Muttersprache müssen mit der Teilnahme am Bewerbungsverfahren die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweisen. Dies erfolgt grundsätzlich über die Vorlage eines Sprachzertifikats auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR). Bei Vorlage eines Sprachzertifikats auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) ist zusätzlich ein Sprachkolloquium erfolgreich zu absolvieren.