(Stand: November 2012)
Hauptaufgabe der Pädagogischen Assistentinnen und Pädagogischen Assistenten ist es, Lehrkräfte an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen im Unterricht zu unterstützen und zu entlasten. Sie sind keine eigenverantwortlich im Unterricht tätigen Lehrpersonen, sondern arbeiten im Auftrag von Schulleitungen und Lehrkräften, denen sie zugeordnet sind. Die zentrale konzeptionelle Planung des Unterrichts sowie die Diagnose zum Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler werden von den Lehrkräften erbracht. Die Pädagogischen Assistentinnen und Pädagogischen Assistenten unterstützen die Lehrkräfte bei ihren Tätigkeiten. Sie setzen zum Beispiel im Unterricht Maßnahmen der Lehrkräfte im Rahmen der inneren und äußeren Differenzierung um. Hier helfen sie Lehrkräften, indem sie Einzelne oder Schülergruppen betreuen und mit ihnen arbeiten. Damit tragen sie dazu bei, den Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler zu erhöhen.
Die Assistenz kann insbesondere in folgenden Bereichen erfolgen:
- Unterstützung der Lehrkräfte bei der gezielten Förderung von Schülerinnen und Schülern insbesondere in den
beiden Kernfächern Deutsch und Mathematik
Beispiele: Betreuung und Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern bei Gruppenarbeit, Unterstützung und Hilfestellung für Einzelne bei der Bearbeitung von unterrichtlichen Aufgabenstellungen; individuelle Hilfestellung für Schülerinnen und Schüler zur Aufarbeitung von Lernrückständen, Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund; - Unterstützung von Lehrkräften im Unterricht bei Projekten und in Arbeitsgemeinschaften;
- Mithilfe bei der Durchführung von Fördermodulen in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der
Fachlehrkraft
Beispiele: Hilfestellung beim Erstellen und Einsatz gezielter Lernmaterialien, Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Förderbedürfnissen bei der Umsetzung des von der Lehrkraft erstellten Förderplans und beim Einsatz gezielter Lernmaterialien insbesondere die Begleitung von Maßnahmen für die Lese-Rechtschreib-Förderung, Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit Deutsch als Zweitsprache und besonderem Sprachförderbedarf, Unterstützung auch in der Herkunftssprache der Schülerinnen und Schüler (je nach individuellen Voraussetzungen); - Mitarbeit in kombinierten/jahrgangsübergreifenden) Klassen
Beispiele: Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler, Arbeit mit einzelnen Schülerinnen und Schülern oder Gruppen, Mitarbeit bei offenen Unterrichtsformen (Freiarbeit, Arbeit nach Wochenplan oder Lernstationen), Aufsicht und Präsenz an Lernstationen, Erklärung von Aufgabenstellungen, Kontrolle von Lernergebnissen; - Unterstützung im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts von Kindern mit und ohne Behinderung;
- Assistenz der Lehrkraft im Unterricht insbesondere in großen Klassen;
- Unterstützung von Lehrkräften bei schwierigen Unterrichtssituationen;
- Hilfestellung bei Verhaltensauffälligkeiten im Unterricht und bei der Lösung von Konflikten auch in der Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und Institutionen.
Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten nehmen keine Aufgaben wahr, die zum kommunalen Aufgabenbereich
zählen (beispielsweise Jugendsozialarbeit an Schulen).
Sie können keinen eigenständigen Unterricht - auch nicht in Vertretungsfällen - übernehmen.
Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten unterstützen die Lehrkräfte gegebenenfalls zusätzlich
auch bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten im Verantwortungsbereich der Schule wie beispielsweise Aufsicht, Begleitung beim
Besuch von außerschulischen Lernorten, Teilnahme an Lerngängen, Mitwirkung bei Schulfesten, Teilnahme an Sportfesten und
Bundesjugendspielen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten zur
Teilnahme an der Beratung einzelner Verhandlungsgegenstände bei Lehrerkonferenzen verpflichten.
Nicht vorgesehen ist die Teilnahme von Pädagogischen Assistentinnen und Pädagogischen Assistenten an
mehrtägigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen (zum Beispiel Schullandheimaufenthalte).
Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten sollen folgende Voraussetzungen für ihre Tätigkeit an der Schule mitbringen:
- Pädagogische Kompetenz, in der Regel nachgewiesen durch einen entsprechenden Ausbildungsabschluss
- Kooperationsfähigkeit, Kontaktfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein
- Bereitschaft zu einem flexiblen Einsatz an der Schule
- Volljährigkeit
Diese Anforderungen erfüllen zum Beispiel Personen mit Lehramtsausbildung, die in keinem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen (nicht eingestellte Lehrkräfte, Pensionärinnen und Pensionäre, Lehrkräfte in Elternzeit oder Beurlaubung), Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Elementarpädagogik oder Pädagogik der Kindheit, Erzieherinnen und Erzieher, Personen ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung, Personen ohne anerkannte Lehramtsausbildung, Personen mit Erfahrung als Lehrbeauftragte. Grundsätzlich sind aber auch weitere Personenkreise angesprochen, die die oben genannten Anforderungsvoraussetzungen erfüllen und die in den zuvor beschriebenen Tätigkeitsbereichen arbeiten können.
Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerber, die als Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten tätig sind, können im Falle eines Einstellungsangebots für den öffentlichen Schuldienst den Vertrag auflösen und das Einstellungsangebot annehmen.
Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten werden als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Basis des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingestellt. Entscheidend für die Höhe der Vergütung sind bei diesem Entgeltsystem für Tarifbeschäftigte nicht mehr Familienstand, Kinderzahl und Lebensalter, sondern vielmehr tätigkeitsbezogene Berufserfahrung und Leistung. Weitere Informationen sind unter dem Menüpunkt "Vergütung" oder unter der nächsten Frage zu finden.
Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten werden in die Entgeltgruppe 8 des TV-L eingruppiert. Die
Vergütung kann dem Informationsblatt Verdienstmöglichkeiten
als Pädagogische Assistentin oder Pädagogischer Assistent entnommen werden. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige
Vergütung, die sich nach dem Beschäftigungsumfang richtet.
Bei der Einstellung erfolgt innerhalb der Entgeltgruppe eine Zuordnung zur Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung bezogen
auf die pädagogische Assistenz vorliegt. Verfügt die Pädagogische Assistentin oder der Pädagogische Assistent über
eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem, aber weniger als drei Jahren aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis, kann
eine Einstellung in die Stufe 2 erfolgen. Eine Zuordnung zur Stufe 3 ist möglich, wenn die Pädagogische Assistinein oder der
Pädagogische Assistent im vorherigen Arbeitsverhältnis eine einschlägige Berufserfahrung von über drei Jahren erworben
hat. Die Entscheidung über die Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Tätigkeiten für die Stufenzuordnung trifft
das jeweils zuständige Regierungspräsidium.
Neu eingestellte Pädagogische Assistentinnen und Pädgogische Assistenten erhalten in der Regel einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Die Probezeit beträgt sechs Monate.
Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit derzeit 39,5 Stunden. Es handelt sich dabei um Zeitstunden, nicht um Deputatsstunden wie bei den Lehrkräften. Wie sich die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt, legt die Schulleitung zusammen mit der Pädagogischen Assistentin oder dem Pädagogischen Assistenten fest. Gegebenenfalls sind auch Abordnungen an andere Schulen vorgesehen. Teilzeitbeschäftigung ist möglich, sie sollte allerdings mindestens 10 Zeitstunden umfassen.
Die einzelne Schule schreibt über das Portal LOBW unter Stellen Pädagogische Assistenten die jeweilige
Beschäftigungsmöglichkeit aus. Direkt an die Schule übersenden Bewerberinnen und Bewerber auch die notwendigen
Bewerbungsunterlagen (siehe Checkliste). Die Schule führt
die Auswahlgespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern selbst und legt eine Rangfolge für die Auswahl fest. Die Einstellung
erfolgt durch das zuständige Regierungspräsidium, das auch für alle weiteren Bereiche der Personalverwaltung (zum Beispiel
Arbeitsvertrag) zuständig ist. Nähere Hinweise zum Bewerbungsverfahren sind unter dem Menüpunkt Checkliste zu finden.
Da die derzeit beschäftigten Pädagogischen Assistentinnen und Pädagogischen Assistenten unbefristete Verträge haben und
ausscheidende Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten nur bei besonderen Voraussetzungen ersetzt werden, wird es
nur einen geringen Neueinstellungsbedarf geben.
Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten haben unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche in jedem Kalenderjahr
Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub.
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche vermindert sich der
Urlaubsanspruch entsprechend.
Soweit Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten durch Schulferien und unterrichtsfreie Tage zusätzliche Tage
über ihren Urlaubsanspruch hinaus frei haben, muss dies durch eine entsprechend höhere tatsächliche Arbeitszeit innerhalb
eines Jahres ausgeglichen werden.