(Stand: März 2023)
Hauptaufgabe der Pädagogischen Assistentinnen und Pädagogischen Assistenten ist es, Lehrkräfte an Grundschulen, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie in inklusiven Lerngruppen von Kindern mit und ohne Behinderung an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I im Unterricht zu unterstützen und zu entlasten. Sie sind keine eigenverantwortlich im Unterricht tätigen Lehrpersonen, sondern arbeiten im Auftrag von Schulleitungen und Lehrkräften, denen sie zugeordnet sind. Die zentrale konzeptionelle Planung des Unterrichts sowie die Diagnose zum Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler werden von den Lehrkräften erbracht. Die Pädagogischen Assistentinnen und Pädagogischen Assistenten unterstützen die Lehrkräfte bei ihren Tätigkeiten. Sie setzen zum Beispiel im Unterricht Maßnahmen der Lehrkräfte im Rahmen der inneren und äußeren Differenzierung um. Hier helfen sie Lehrkräften, indem sie Einzelne oder Schülergruppen betreuen und mit ihnen arbeiten. Damit tragen sie dazu bei, den Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler zu erhöhen.
Eine besonders wichtige Aufgabe ist die Unterstützung im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts von Kindern mit und ohne Behinderung wie z. B.:
- Zusammenarbeit mit den Lehrkräften im Rahmen der inneren und äußeren Differenzierung
- Lernangebote für einzelne Schülerinnen und Schüler bzw. Kleingruppen auf Basis von Beratung und Anleitung durch die zuständigen Lehrkräfte
- Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler oder Schülergruppen im individuellen Lernprozess im Rahmen des Unterrichts
- Angebote in behinderungsspezifischen Lernfeldern auf Basis von Beratung und Anleitung durch sonderpädagogische Lehrkräfte (z. B. Mobilitätstraining, Alltagskompetenzen erwerben, Kommunikationstraining)
Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten sollen folgende Voraussetzungen für ihre Tätigkeit an der Schule mitbringen:
- Pädagogische Kompetenz, in der Regel nachgewiesen durch einen entsprechenden Ausbildungsabschluss
- Kooperationsfähigkeit, Kontaktfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein
- Bereitschaft zu einem flexiblen Einsatz an der Schule
- Volljährigkeit
Diese Anforderungen erfüllen zum Beispiel Personen mit Lehramtsausbildung, die in keinem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen (nicht eingestellte Lehrkräfte, Pensionärinnen und Pensionäre, Lehrkräfte in Elternzeit oder Beurlaubung), Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Elementarpädagogik oder Pädagogik der Kindheit, Erzieherinnen und Erzieher, Personen ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung, Personen ohne anerkannte Lehramtsausbildung, Personen mit Erfahrung als Lehrbeauftragte. Grundsätzlich sind aber auch weitere Personenkreise angesprochen, die die oben genannten Anforderungsvoraussetzungen erfüllen und die in den zuvor beschriebenen Tätigkeitsbereichen arbeiten können.
Die einzelne Schule schreibt über das Portal www.lehrkräfte-online-bw.de unter Stellen Pädagogische Assistenten die jeweilige Beschäftigungsmöglichkeit aus. An einer solchen Tätigkeit Interessierte können sich online auf diese Stellen bewerben (siehe Anleitung). Die Schule führt die Auswahlgespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern selbst und legt eine Rangfolge für die Auswahl fest. Die Einstellung erfolgt durch das zuständige Regierungspräsidium, das auch für alle weiteren Bereiche der Personalverwaltung (zum Beispiel Arbeitsvertrag) zuständig ist.
Bei der Online-Bewerbung sind zunächst nur folgende Unterlagen hochzuladen:
- Lebenslauf mit Namen, Datum und Unterschrift
- Abschlusszeugnisse (z. B. Abiturzeugnis, Bachelorzeugnis etc.)
- Nachweis der geforderten Qualifikationen
Falls ein Vertrag zustande kommen soll, werden weitere Unterlagen seitens des Regierungspräsidiums angefordert wie z. B.
- Nachweis über ausreichenden Masernimpfschutz (ein Vordruck zum Nachweis liegt im Online-Verfahren bereit)
- Kopie des Personalausweises
- Abschlusszeugnisse (z. B. Abiturzeugnis, Bachelorzeugnis etc.)
- Erklärung über anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren / wirtschaftliche Verhältnisse
- Belehrung und Erklärung zur Verfassungstreue
- Erklärung zur Festlegung der Stufenzuordnung
- Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
Die Assistenz kann insbesondere in folgenden Bereichen erfolgen:
- Unterstützung der Lehrkräfte bei der gezielten Förderung von Schülerinnen und Schülern
insbesondere in den beiden Kernfächern Deutsch und Mathematik
Beispiele: Betreuung und Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern bei Gruppenarbeit, Unterstützung und Hilfestellung für Einzelne bei der Bearbeitung von unterrichtlichen Aufgabenstellungen; individuelle Hilfestellung für Schülerinnen und Schüler zur Aufarbeitung von Lernrückständen, Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund; - Unterstützung von Lehrkräften im Unterricht bei Projekten und in Arbeitsgemeinschaften;
- Mithilfe bei der Durchführung von Fördermodulen in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer
oder der Fachlehrkraft
Beispiele: Hilfestellung beim Erstellen und Einsatz gezielter Lernmaterialien, Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Förderbedürfnissen bei der Umsetzung des von der Lehrkraft erstellten Förderplans und beim Einsatz gezielter Lernmaterialien insbesondere die Begleitung von Maßnahmen für die Lese-Rechtschreib-Förderung, Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit Deutsch als Zweitsprache und besonderem Sprachförderbedarf, Unterstützung auch in der Herkunftssprache der Schülerinnen und Schüler (je nach individuellen Voraussetzungen); - Mitarbeit in kombinierten/jahrgangsübergreifenden Klassen
Beispiele: Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler, Arbeit mit einzelnen Schülerinnen und Schülern oder Gruppen, Mitarbeit bei offenen Unterrichtsformen (Freiarbeit, Arbeit nach Wochenplan oder Lernstationen), Aufsicht und Präsenz an Lernstationen, Erklärung von Aufgabenstellungen, Kontrolle von Lernergebnissen; - Unterstützung im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts von Kindern mit und ohne Behinderung wie z.B.:
- Zusammenarbeit mit den Lehrkräften im Rahmen der inneren und äußeren Differenzierung
- Lernangebote für einzelne Schülerinnen und Schüler bzw. Kleingruppen auf Basis von Beratung und Anleitung durch die zuständigen Lehrkräfte
- Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler oder Schülergruppen im individuellen Lernprozess im Rahmen des Unterrichts
- Angebote in behinderungsspezifischen Lernfeldern auf Basis von Beratung und Anleitung durch sonderpädagogische Lehrkräfte (z. B. Mobilitätstraining, Alltagskompetenzen erwerben, Kommunikationstraining) - Assistenz der Lehrkraft im Unterricht insbesondere in großen Klassen;
- Unterstützung von Lehrkräften bei schwierigen Unterrichtssituationen;
- Hilfestellung bei Verhaltensauffälligkeiten im Unterricht und bei der Lösung von Konflikten auch in der Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und Institutionen.
Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten nehmen keine Aufgaben wahr, die zum kommunalen Aufgabenbereich
zählen (beispielsweise Jugendsozialarbeit an Schulen).
Sie können keinen eigenständigen Unterricht - auch nicht in Vertretungsfällen - übernehmen.
Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten unterstützen die Lehrkräfte gegebenenfalls zusätzlich
auch bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten im Verantwortungsbereich der Schule wie beispielsweise Aufsicht, Begleitung beim
Besuch von außerschulischen Lernorten, Teilnahme an Lerngängen, Mitwirkung bei Schulfesten, Teilnahme an Sportfesten und
Bundesjugendspielen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten zur
Teilnahme an der Beratung einzelner Verhandlungsgegenstände bei Lehrerkonferenzen verpflichten.
Nicht vorgesehen ist die Teilnahme von Pädagogischen Assistentinnen und Pädagogischen Assistenten an
mehrtägigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen (zum Beispiel Schullandheimaufenthalte).
Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten werden als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Basis des
Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingestellt. Sie werden in die Entgeltgruppe S 8a Teil II
Abschnitt 20 EGO TV-L eingruppiert, vgl. hierzu auch „Tabellenentgelt S-Tabelle“ auf der
Internetseite des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg.
Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Vergütung, die sich nach dem Beschäftigungsumfang richtet, Bei der Einstellung
erfolgt innerhalb der Entgeltgruppe eine Zuordnung zur Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung bezogen auf die
pädagogische Assistenz vorliegt. Verfügt die Pädagogische Assistentin oder der Pädagogische Assistent über eine
einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem, aber weniger als drei Jahren aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis, kann eine
Einstellung in die Stufe 2 erfolgen. Eine Zuordnung zur Stufe 3 ist möglich, wenn die Pädagogische Assistentin oder der
Pädagogische Assistent im vorherigen Arbeitsverhältnis eine einschlägige Berufserfahrung von über drei Jahren erworben
hat. Die Entscheidung über die Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Tätigkeiten für die Stufenzuordnung trifft
das jeweils zuständige Regierungspräsidium im jeweiligen Einzelfall. Diese Information ist nicht rechtsverbindlich und stellt
keine Anspruchs - oder Rechtsgrundlage für eine bestimmte Stufengewährung dar. Die Voraussetzungen für die
Stufengewährung richten sich allein nach der tariflichen Regelung des § 16 TV-L.
Die Probezeit richtet sich nach § 30 TV-L. Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
Die mögliche Vertragsarbeitszeit beträgt grundsätzlich höchstens 80% der tarifvertraglichen Vollbeschäftigung
(39,5 Sunden). Die individuelle wöchentliche Arbeitszeit ergibt sich hierbei aus der Vertragsarbeitszeit zuzüglich dem
individuellen zu berechnenden Ferienüberhang (Informationen zum Ferienüberhang finden Sie weiter unten bei den Informationen zu
den arbeitsfreien Tagen).
Es handelt sich dabei um Zeitstunden, nicht um Deputatsstunden wie bei den Lehrkräften. Wie sich die Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage verteilt, legt die Schulleitung zusammen mit der Pädagogischen Assistentin oder dem Pädagogischen Assistenten fest.
Gegebenenfalls sind auch Abordnungen an andere Schulen vorgesehen. Teilzeitbeschäftigung ist möglich, sie sollte allerdings
mindestens 10 Zeitstunden umfassen.
Folgende Schularten schreiben Stellen für Pädagogische Assistentinnen/Assistenten aus:
- Grundschulen
- Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren
- Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I für inklusive Lerngruppen von Kindern mit und ohne Behinderung
Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten haben unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche in jedem Kalenderjahr
Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub.
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche vermindert sich der
Urlaubsanspruch entsprechend.
Soweit Pädagogische Assistentinnen und Pädagogische Assistenten durch Schulferien und unterrichtsfreie Tage zusätzliche Tage
über ihren Urlaubsanspruch hinaus frei haben, muss dies durch eine entsprechend höhere tatsächliche Arbeitszeit innerhalb
eines Jahres ausgeglichen werden (sogenannter Ferienüberhang).