Gemäß den Bestimmungen des geänderten Infektionsschutzgesetzes (IfSG § 20) haben Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und ab dem 1. März 2020 in Schulen tätig werden sollen, vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit den Nachweis ihres Masernschutzes zu erbringen.
Lehrkräfte oder sonstige Personen, die Vertretungstätigkeiten oder sonstige befristete Beschäftigungen aufnehmen
wollen:
Diese Personen müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit an den Schulen ein entsprechendes
ärztliches Zeugnis im Original der zuständigen Einstellungsbehörde (Regierungspräsidium) vorlegen.
Ohne einen solchen Nachweis kann keine befristete Einstellung erfolgen und die Tätigkeit an der Schule
nicht aufgenommen werden.
Lehrkräfte, die im Rahmen der schulbezogenen Ausschreibungen ein Einstellungsangebot erhalten:
Diese Lehrkräfte müssen den Masernschutznachweis
rechtzeitig vor der Einstellung dem für ihre Einstellung zuständigen Regierungspräsidium im Original zusenden.
Ohne einen solchen Nachweis kann keine Einstellung in den Schuldienst erfolgen.
Lehrkräfte, die im Rahmen des Listenauswahlverfahrens oder des Nachrückverfahrens ein Einstellungsangebot
erhalten:
Bewerberinnen und Bewerber, die über diese Verfahren ein Angebot erhalten, müssen den Masernschutznachweis
rechtzeitig dem für ihre Einstellung zuständigen Regierungspräsidium im Original vorlegen.
Ohne einen solchen Nachweis kann keine Einstellung in den Schuldienst erfolgen.
Lehrkräfte, die im Rahmen des Verfahrens zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern nach
Baden-Württemberg wechseln wollen:
Die Nachweispflicht über den Masernschutz
gilt auch für diese Personengruppe. Das Original ist bei Hereinversetzungen nach Baden-Württemberg entweder schon der
Personalakte beigelegt oder es muss rechtzeitig im Original dem zuständigen Regierungspräsidium vorliegen.
Ohne einen solchen Nachweis kann keine Versetzung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg erfolgen.
Lehrkräfte, die aus Baden-Württemberg in andere Länder versetzt werden wollen, beachten die Anweisungen der Länder, in
die sie versetzt werden wollen.