Aufstiegslehrgang für Fachlehrkräfte und Technische Lehrkräfte im Schuljahr 2024/2025
Im Schuljahr 2024/2025 wird erneut insgesamt 30 besonders engagierten Fachlehrkräften und Technischen Lehrkräften die Möglichkeit des Erwerbs der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Schuldienst der wissenschaftlichen Lehrämter nach einer berufsbegleitenden Nachqualifizierung am Seminar für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte eröffnet.
Die Ausschreibung des sogenannten Aufstiegslehrgangs für Fachlehrkräfte und Technische Lehrkräfte erfolgt jährlich im Frühjahr im Amtsblatt Kultus und Unterricht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt werden i. d. R. auch die Inhalte dieser Seite aktualisiert.
Fachlehrkräfte
- für musisch-technische Fächer und
- Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung oder Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
Technische Lehrkräfte
- an beruflichen Schulen (gewerbliche, kaufmännische, hauswirtschaftliche oder landwirtschaftliche Richtung) und
- Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
Der Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung kann nach erfolgreichem Abschluss des sog. Aufstiegslehrgangs festgestellt werden
für Lehrkräfte mit der Befähigung für die Laufbahn
- einer Fachlehrkraft für musisch-technische Fächer
- bei einem Einsatz ausschließlich an Grundschulen für die Laufbahn für das Lehramt Grundschule,
- bei einem Einsatz an Haupt-, Werkreal-, Real- sowie an Gemeinschaftsschulen für die Laufbahn für das Lehramt Sekundarstufe I,
- bei einem Einsatz an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Bildungsgängen der allgemeinen Schulen für die Laufbahn für das Lehramt Sekundarstufe I, Ausnahme : bei einem ausschließlichen Einsatz im Bildungsgang Grundschule für die Laufbahn für das Lehramt Grundschule,
- bei einem Einsatz an SBBZ Lernen oder SBBZ mit dem Bildungsgang Lernen je nach überwiegendem Einsatz in einer Stufe in die Laufbahn für das Lehramt Grundschule oder Sekundarstufe I.
Beim Erwerb der Laufbahnbefähigung gemäß § 6 Absatz 1 der Laufbahnverordnung des Kultusministeriums (LVO-KM) wird bei Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer grds. auf den aktuellen Einsatz der Lehrkraft zum Zeitpunkt der Bewerbung abgestellt.
Fachlehrkräfte für musisch-technische Fächer können nach der Ernennung in das Lehramt Sekundarstufe I nur noch in besonderen Ausnahmefällen, zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und nur noch vorübergehend an Grundschulen bzw. im Bildungsgang Grundschule eingesetzt werden.
- einer Fachlehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt körperliche und
motorische Entwicklung oder Förderschwerpunkt geistige Entwicklung für die Laufbahn für das Lehramt
Sonderpädagogik,
- einer Technischen Lehrkraft Sonderpädagogik, Förderschwerpunkt geistige
Entwicklung für die Laufbahn für das Lehramt Sonderpädagogik,
- einer Technischen Lehrkraft an beruflichen Schulen (gewerbliche, kaufmännische, hauswirtschaftliche oder landwirtschaftliche Richtung) für die Laufbahn für das Lehramt des gehobenen Dienstes an beruflichen Schulen
Fachlehrkräfte an Gymnasien können am Lehrgang nur teilnehmen, wenn sie
spätestens zu Beginn des Lehrgangs an einer Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- oder Gemeinschaftsschule eingesetzt werden.
Fachlehrkräfte für musisch-technische Fächer an SBBZ mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung können am Lehrgang nur teilnehmen, wenn sie spätestens zu Beginn des Lehrgangs an eine allgemeine Schule oder an ein SBBZ mit Bildungsgängen der allgemeinen Schulen oder dem Bildungsgang Lernen eingesetzt werden. Fachlehrkräfte für musisch-technische Fächer können am Lehrgang Sonderpädagogik nicht teilnehmen.
Fachlehrkräfte als Leitung eines Schulkindergartens mit mehr als zwei Gruppen können am Lehrgang nur teilnehmen, wenn sie spätestens zu Beginn des Lehrgangs an einem SBBZ eingesetzt werden. Nach der Ernennung in das Lehramt Sonderpädagogik ist grds. keine Rückkehr als Leitung an einem Schulkindergarten möglich.
- hauptberufliche Unterrichtspraxis von mindestens 12 Jahren in der entsprechenden Laufbahn,
- Amt der Besoldungsgruppe A11 mit Amtszulage bei den Fachlehrkräften bzw. A12 bei den Technischen Lehrkräften,
- dienstliche Beurteilung mit mindestens der Note sehr gut bis gut.
Fachlehrkräfte als Leitung eines Schulkindergartens mit mehr als zwei Gruppen müssen drei der erforderlichen 12 Jahre an einem SBBZ nachweisen.
Tarifbeschäftigte , die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen, d. h. die entsprechenden laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungen erfolgreich abgeleistet haben und sich in der Funktionsstelle Fachoberlehrer/-in oder Technische/-r Oberlehrer/-in als Fachbetreuer/-in, als Stufenleiter/-in oder als Leiter/-in eines Schulkindergartens mit mehr als zwei Gruppen befinden, wird ebenso die Möglichkeit der Teilnahme gewährt.
Phase |
Praxis |
Begleitende Maßnahmen |
1. Halbjahr Sept. - Jan. |
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2. Halbjahr Feb. - Juli |
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3. Halbjahr Sept. - Jan. |
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4. Halbjahr Febr. - Juli |
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Prüfung
- Überprüfung der Unterrichtspraxis im Fach Deutsch oder Mathematik (mindestens 45 Minuten) mit mündlichem Vortrag zu den Überlegungen zur Unterrichtsplanung oder einem ausführlichen schriftlichen Entwurf
- Fachdidaktisches Kolloquium (30 Minuten)
- Bewährungsfeststellung durch die Schulleitung, ggf. unter Beteiligung weiterer Vorgesetzter
Phase |
Praxis |
Begleitende Maßnahmen |
1. Halbjahr Sept. - Jan. |
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2. Halbjahr Feb. - Juli |
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3. Halbjahr Sept. - Jan. |
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4. Halbjahr Febr. - Juli |
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Prüfung
- Überprüfung der Unterrichtspraxis im Fach Deutsch oder Mathematik (mindestens 45 Minuten) mit mündlichem Vortrag zu den Überlegungen zur Unterrichtsplanung oder einem ausführlichen schriftlichen Entwurf;
- Fachdidaktisches Kolloquium (30 Minuten);
- Bewährungsfeststellung durch die Schulleitung, ggf. unter Beteiligung weiterer Vorgesetzter
Phase |
Praxis |
Begleitende Maßnahmen |
1. Halbjahr Sept. - Jan. |
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2. Halbjahr Feb. - Juli |
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3. Halbjahr Sept. - Jan. |
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4. Halbjahr Febr. - Juli |
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1 ILEB: Arbeits- und Steuerungsinstrument der Individuelle Lern- und Entwicklungsbegleitung.
2 Die Deputatsermäßigung in Höhe von 7 Stunden kann auf das zweite und auch dritte Halbjahr aufgeteilt
werden.
Prüfung
- Erstellung einer Dokumentation (ca. 20 - 25 Seiten) und Präsentation (20 Minuten) einer ILEB-bezogenen sonderpädagogischen Maßnahme
- Sonderpädagogisches Kolloquium (45 Minuten)
- Bewährungsfeststellung durch die Schulleitung, ggf. unter Beteiligung weiterer Vorgesetzter
Unterrichtspraxis im
Erstfach: berufsbezogenes wissenschaftliches Fach entsprechend der Fachpraxis
Zweitfach: Deutsch (TL der kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Richtung)
Mathematik (TL der gewerblichen und landwirtschaftlichen Richtung)
Über die Zulassung anderer Fächer im Ausnahmefall statt Deutsch bzw. Mathematik entscheidet das zuständige Regierungspräsidium.
Deputat: 27 Wochenstunden
Phase |
Unterrichtspraxis |
Begleitende Maßnahme |
1. Halbjahr Sept. - Jan. |
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2. Halbjahr Feb. - Juli |
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3. Halbjahr Sept. - Jan. |
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4. Halbjahr Febr. - Juli |
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¹ Die Unterrichtsverpflichtung reduziert sich für die Teilnahme an diesem Ausbildungsabschnitt um 6 Std.. Prüfung Berufsbezogenes Fach: Unterrichtspraktische Prüfung (1-2 Unterrichtsstunden) und fachdidaktisches Kolloquium ( 30 Minuten) allgemein bildendes Fach: Unterrichtspraktische Prüfung (1-2 Unterrichtsstunden) und fachdidaktisches Kolloquium (30 Minuten) Bewährungsfeststellung durch die Schulleitung |
Lehrkräfte, die sich für eine Teilnahme am sog. Aufstiegslehrgang interessieren, richten ihre Bewerbung bis zum 31.03.2024 schriftlich über den Dienstweg an das zuständige Regierungspräsidium. Die Ausschreibung der Aufstiegsplätze erfolgt in der Januarausgabe des Amtsblattes Kultus und Unterricht.
Für die Bewerbung ist ein "Portfolio" vorgesehen:
Bewerbungsportfolio "Technische Oberlehrer/innen als Fachbetreuer/innen an beruflichen Schulen"
Die Bewerbung in einer anderen Form ist nicht möglich. Das Portfolio ist am PC auszufüllen.
Für die Auswahlentscheidung wird ein strukturiertes Auswahlgespräch im zuständigen Regierungspräsidium geführt. Insgesamt stehen für 30 Lehrkräfte Aufstiegsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Auswahl wird von den Regierungspräsidien vorgenommen.
Schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, werden beim Vorliegen insgesamt gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, auch wenn einzelne Eignungsmerkmale behinderungsbedingt schwächer ausgeprägt sind. Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei der Auswahlentscheidung bevorzugt berücksichtigt, soweit sie nach dem jeweils geltenden Chancengleichheitsplan unterrepräsentiert sind.