Der Lehreraustausch zwischen den Ländern dient vor allem dem Zweck der Familienzusammenführung. Bereits seit 1976 werden
länderübergreifende Versetzungen im Rahmen des Tauschverfahrens zur Unterstützung der räumlichen Mobilität von
Lehrkräften durchgeführt.
Grundlage für das planstellenneutrale Lehreraustauschverfahren sind folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz:
Beschluss zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern (PDF)
Verfahrensabsprache zur Durchführung des o. g. Beschlusses (PDF)
Auf dieser Seite sind insbesondere für baden-württembergische Lehrkräfte Informationen eingestellt zu den Themen:
Teilnahme am Lehreraustauschverfahren
Soziale Ausrichtung des Lehreraustauschverfahrens
Online-Antragstellung für baden-württembergische Lehrkräfte
Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern, die nach Baden-Württemberg wechseln möchten, erhalten entsprechende Informationen im Menüpunkt Einstellung.
1. Teilnahme am Lehreraustauschverfahren
An diesem Verfahren können grundsätzlich nur Lehrkräfte teilnehmen, die hauptamtlich unbefristet im staatlichen Schuldienst eines Landes im Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis tätig sind. Beurlaubte Lehrkräfte können nur einbezogen werden, wenn sie im aufnehmenden Land tatsächlich den Dienst antreten. Baden-württembergische Lehrkräfte, die vom staatlichen Schuldienst an eine Privatschule beurlaubt sind, können sich ebenfalls am Tauschverfahren beteiligen.
2. Soziale Ausrichtung des Lehreraustauschverfahrens
Das Tauschverfahren berücksichtigt vorrangig soziale Gründe. Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen sich im
Unterschied zum freien Auswahlverfahren der Konkurrenz nicht nach Leistungskriterien stellen.
Können wegen fehlender Tauschpartnerinnen und Tauschpartner nicht alle Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber berücksichtigt
werden, so erfolgt die Auswahl durch das aufnehmende Land nach folgenden Gesichtspunkten:
- Eignung
- Soziale Situation (vorrangiger Tausch bei Familienzusammenführung verheirateter Partner mit minderjährigen Kindern)
- Bedarf (fächerspezifisch, regional)
- Wartezeit
In diesem Verfahren können auch Bewerberinnen und Bewerber mit verschiedenen Fächern gegeneinander getauscht werden. Ein "persönlicher" Tauschpartner führt nicht zu einer bevorzugten Versetzung.
3. Antragsfristen
Für baden-württembergische Antragstellerinnen und Antragsteller gelten folgende Fristen:
- Für einen Antrag auf Wechsel zum 1. August: Termin zur Bekanntgabe der stellenwirksamen Änderungswünsche (erster Schultag nach den Weihnachtsferien).
- Für einen Antrag auf Wechsel zum 1. Februar: 31. Juli des Vorjahres.
Bitte beachten Sie hierbei, dass sich folgende Länder nicht am Halbjahresverfahren zum 1. Februar beteiligen: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland. Eine Antragstellung in diese Länder ist zum Halbjahr also nicht möglich.
Anfang April findet die Tagung der beteiligten Länder für einen Wechsel zum 1. August des Jahres statt. Über eine
Übernahme zum 1. Februar wird Anfang Oktober entschieden. Im Anschluss daran werden die Bewerberinnen und Bewerber baldmöglichst
von der eigenen Schulbehörde über das Ergebnis der Verhandlungen informiert. Endgültige Einsatzorte und die
Übernahmekonditionen im Falle eines Tausches erfahren Sie vom aufnehmenden Land.
In den aufnehmenden Ländern gelten unter Umständen andere Tarifverträge oder bei einer Übernahme im
Beamtenverhältnis bestimmte Altersgrenzen und gegebenenfalls andere Besoldungszuordnungen. Auch muss die Gleichwertigkeit der
Lehramtsbefähigung geprüft werden. Lehrkräfte, die an einem Wechsel interessiert sind, sollten sich daher im aufnehmenden
Land intensiv über die dortigen Gegebenheiten informieren. Außerdem sollten die Modalitäten bezüglich einer Teilnahme
an den sonstigen Einstellungsverfahren in Erfahrung gebracht werden.
4. Chancen
Da das Tauschverfahren stellenneutral durchgeführt werden muss, hängen die Erfolgschancen insbesondere von der Ausgeglichenheit der Antragszahlen vom jeweiligen Land nach Baden-Württemberg und in die Gegenrichtung ab. Diese Zahlen sind länderabhängig sehr unterschiedlich. Selbstverständlich versuchen die beteiligten Länder, die sozial dringlichen Fälle zeitnah erfolgreich zu lösen. Es kann aber zu Wartezeiten kommen.
5. Online-Antragstellung
Baden-württembergische Lehrkräfte stellen online ihren Versetzungsantrag in andere Länder. Die Anmeldung erfolgt mit Hilfe der Personalnummer des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, dem Vor- und Zunamen (Schreibweise entsprechend der Mitteilung des Landesamts für Besoldung und Versorgung) sowie dem Geburtsdatum.
Bevor Sie einen Antrag online stellen können, ist eine einmalige Registrierung mit Ihrer E-Mail-Adresse und einem Passwort notwendig. Nach der Registrierung erhalten Sie eine E-Mail mit einem Bestätigungs-Link an die angegebene E-Mail-Adresse.
Bei der Antragstellung müssen Sie nur die für die Abwicklung unbedingt notwendigen Angaben eintragen. Die Bestandsdaten werden
innerhalb der Verwaltung im Intranet dem elektronischen Antrag zugespielt. Nach Hinzuspielen der Bestands-Personaldaten können Sie den
vollständigen Tauschantrag nach Anmeldung auf www.lehrer-online-bw.de/Anmeldung unter "Meine Anträge" (Icon oben rechts)
als PDF-Datei herunterladen. Der vollständige Antrag liegt drei Stunden nach Antragstellung zum einmaligen Download für 14 Tage
bereit. Eine Prüfung der nachträglich zugespielten Personaldaten des Landesamts für Besoldung und Versorgung anhand des
vollständigen Tauschantrags wird empfohlen.
Im Zuge der Online-Antragstellung besteht die Möglichkeit, Anlagen hochzuladen. Die hochgeladenen Anlagen sind für die
verschiedenen Schulverwaltungsebenen sichtbar. Bitte beachten Sie die Hinweise
zur Dokumentenverwaltung.
Im Anschluss an die elektronische Übermittlung muss der unterschriebene Belegausdruck der Schulleitung (Stammschule) fristgerecht
vorgelegt werden. Sie setzt den Verwaltungsablauf mit dem elektronischen Freigabevermerk in Gang.
Nach der online-Antragstellung können Sie den Status des Antrags mitverfolgen.
Folgende Status-Anzeigen sind möglich:
abgeschickt (die Daten wurden von Ihrem PC abgesandt)
angekommen (die Daten sind auf dem Server der Kultusverwaltung angekommen)
Schulleitung prüft (die Schulleitung prüft die Freigabemöglichkeit)
Schulleitung deaktiviert (die Schulleitung hat den Antrag deaktiviert, gegebenenfalls wegen nicht vorgelegtem Belegausdruck oder
Doppelantrag)
Freigabeentscheidung Schule (die Schulleitung hat über Ihre Freigabe entschieden und den Antrag für die folgende
Bearbeitung am Staatlichen Schulamt oder Regierungspräsidium abgeschlossen)
Löschung RP Rücktritt (das Regierungspräsidium hat Rücktrittsmeldung vermerkt)
freigegeben (das Regierungspräsidium hat den Antrag abschließend freigegeben - Antrag wird in das aufnehmende Land
weitergeleitet)
nicht freigegeben (das Regierungspräsidium hat den Antrag abschließend nicht freigegeben - Antrag wird nicht in das
aufnehmende Land weitergeleitet)
Tauschentscheidung liegt vor (das Regierungspräsidium informiert Sie über die Entscheidung Ihres Tauschantrags)
Vollzug Tauschentscheidung (das Regierungspräsidium hat die Versetzung beziehungsweise Abordnung vollzogen beziehungsweise
bei Nicht-Berücksichtigung bitte erneute Antragstellung)
Die Tauschsitzungen finden Anfang April und Anfang Oktober statt. Direkt im Anschluss werden die Antragstellerinnen und Antragsteller vom zuständigen Regierungspräsidium über die Entscheidung informiert. Bitte sehen Sie von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab.
Sie haben die Möglichkeit, sich mit dem vollständigen Tauschantrag an die Personalvertretung beziehungsweise
Schwerbehindertenvertretung zu wenden. Die Kontaktadressen sind als PDF-Datei
hinterlegt.
Bei inhaltlichen Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Regierungspräsidium:
Unterstützung bei technischen Problemen und bei der Bedienung des
Online-Verfahrens leistet das Service Center Schulverwaltung
Montag - Donnerstag: 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr und
Freitag: 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr
Telefon: 0711 8 92 46 - 0
Fax: 0711 8 92 46 - 299