Stellenausschreibungen der Schulen in freier Trägerschaft liegen in der Verantwortung der jeweiligen Schule beziehungsweise des jeweiligen Schulträgers.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Stellenausschreibungen der Schulen in freier Trägerschaft die Regelungen des
Einstellungserlasses des Landes nicht gelten. Insbesondere ist für eine Bewerbung auf
Stellen der Privatschulen nicht erforderlich, dass eine Aufnahme in die Bewerberliste beim Regierungspräsidium vorliegt.
Mit einer Einstellung an einer Schule in freier Trägerschaft über diese Stellenausschreibungen wird kein Anspruch auf eine
Einstellung in den öffentlichen Schuldienst mit gleichzeitiger Beurlaubung in den Privatschuldienst erworben.
Bewerberinnen und Bewerber mit einer der Schulart oder dem Bildungsgang entsprechenden Lehrbefähigung, die mit einer staatlich
anerkannten Privatschule einen unbefristeten Arbeitsvertrag beziehungsweise einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der aufschiebenden
Bedingung einer Beurlaubung in den Privatschuldienst abgeschlossen haben, können eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst
bei gleichzeitiger Beurlaubung an die Privatschule beantragen. Eine Beurlaubung kann erfolgen, wenn die Qualifikationsgrenzen für die
Einstellung in den Schuldienst im Hauptauswahlverfahren erfüllt werden und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel
Höchstalter in der Regel 42 Jahre) erfüllt sind. Im Übrigen wird auf das Merkblatt Informationen
zur Beurlaubung in den Privatschuldienst" hingewiesen.
Weitere Auskünfte hierzu erteilen die Schulabteilungen der Regierungspräsidien.
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen in Baden-Württemberg
Evangelischer Schulbund in Südwestdeutschland
Evangelisches Schulwerk in Württemberg
Stiftung Katholische Freie Schule der Diözese Rottenburg-Stuttgart
Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg
Arbeitskreis Baden-Württembergischer Landeserziehungsheime
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg
Verband Deutscher Privatschulen Landesverband Baden-Württemberg