Rechtsgrundlagen für die Einstellung
Als Rechtsgrundlage für die Lehrereinstellung dient der Einstellungserlass (Verwaltungsvorschrift "Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern" vom 30. Januar 2026, Amtsblatt Kultus und Unterricht, Ausgabe März 2026) Verwaltungsvorschrift Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern
Die Leistungszahl ist Grundlage für den Rangplatz der Bewerberinnen und Bewerber auf der jeweiligen Bewerberliste.
Für alle Lehrämter wird die Leistungszahl aus der Summe des Zehnfachen der Note des Bachelorabschlusses, des Zehnfachen der Note des Masterabschlusses sowie des Zwanzigfachen der Note der abschließenden Lehramtsprüfung gebildet.
Fällt das Ende der Bewerbungsfrist bei schulbezogenen Stellenausschreibungen auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Bewerbungsfrist unter Verweis auf § 31 Absatz 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz mit Ablauf dieses Tages.
Hinweise zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis
Für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis sind über die Rechtsgrundlagen zur Einstellung hinaus weitere rechtliche Vorgaben zu beachten, auf die wir im Folgenden hinweisen.
Die Altersgrenzen bei der Einstellung und Versetzung von Beamten sind in § 48 der Landeshaushaltsordnung (LHO) gesetzlich
geregelt.
Generell können Lehrkräfte in das Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg übernommen werden, die das 42.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bewerberinnen und Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren bzw.
für nach ärztlichen Gutachten sonstige pflegebedürftige Angehörige geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze
außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre. Die Altersgrenze erhöht sich außerdem um die Zeit des
tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.
Genauere Informationen enthält der Gesetzestext des § 48 LHO .
Die Prüfung der Altersgrenze nimmt im Falle eines Einstellungsangebots das Regierungspräsidium vor.
Bewerberinnen und Bewerber, die die altersmäßigen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen, können in einem Beschäftigtenverhältnis nach TV-L (Tarifvertrag der Länder) eingestellt werden.
Für Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst eines anderen Landes im Beamtenverhältnis tätig sind, gelten gesonderte Regelungen. Auskünfte hierüber erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium.
Lehrkräfte für öffentliche Schulen in Baden-Württemberg werden gemäß § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eingestellt. Zur Eignung im Sinne von § 9 BeamtStG gehört auch die gesundheitliche Eignung (physisch und psychisch) für die angestrebte Laufbahn. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses. Die gesundheitliche Eignung muss zum Zeitpunkt der Einstellung gegeben sein.
Im Jahr 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht den bisher für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung geltenden Prognosemaßstab zugunsten der Beamtenbewerberinnen und -bewerber abgesenkt. Zur Begründung hat das Gericht u. a. angeführt, dass angesichts des sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Komplexität der medizinischen Prognosen Entscheidungen über die gesundheitliche Eignung einer Beamtenbewerberin oder eines Beamtenbewerbers mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sind und somit die Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Eignung nicht überspannt werden dürften.
Maßgeblich ist nicht der aktuelle Gesundheitszustand, vielmehr ist eine Prognose über die gesundheitliche Entwicklung vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme rechtfertigen, ein Bewerber oder eine Bewerberin werde bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen.
So steht beispielsweise eine psychotherapeutische Behandlung einer Verbeamtung folglich nicht grundsätzlich entgegen. Die Prognose über die gesundheitliche Eignung kann allerdings nur die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt stellen, der die Einstellungsuntersuchung vornimmt. Gegenüber der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt sind Vorerkrankungen bzw. Behandlungen anzugeben. Wird hier z. B. eine Psychotherapie angegeben, wird von der Ärztin oder dem Arzt bei der medizinischen Prognose mit einbezogen, ob eine ausreichende psychische Stabilität für den Lehrerberuf bei der Bewerberin oder dem Bewerber vorhanden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, stünde also nicht die Psychotherapie, sondern allenfalls eine der Psychotherapie zugrundeliegende psychische Erkrankung der Verbeamtung entgegen. Liegen bei einer Bewerberin oder einem Bewerber andere Erkrankungen vor (z.B. Herz- Kreislauferkrankungen, Krebserkrankung, Verletzung oder Erkrankung des Bewegungsapparats) ist das Vorgehen entsprechend. Auch hier ist maßgeblich, ob anhand des o.g. Maßstabes eine günstige Prognose vorliegt.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber können auch dann in das Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch wenigstens fünf Jahre Dienstfähigkeit prognostiziert werden können.
Sofern eine Verbeamtung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, kann die Einstellung in den Schuldienst in einem Tarifbeschäftigtenverhältnis in Betracht kommen.
Weitere Informationen zur Einstellungsuntersuchung finden Sie auf der Seite des Landesgesundheitsamtes: Informationen zur gesundheitlichen Eignung bei Verbeamtung.