Als Rechtsgrundlage für die Lehrereinstellung dient der Einstellungserlass (Verwaltungsvorschrift "Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern" vom 19. Dezember 2023 (Kultus und Unterricht, Heft 3, vom 1. Februar 2024) Verwaltungsvorschrift Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern
Als Rechtsgrundlage für die Lehrereinstellung dient der Einstellungserlass (Verwaltungsvorschrift "Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern" vom 19. Dezember 2023 (Kultus und Unterricht, Heft 3, vom 1. Februar 2024) Verwaltungsvorschrift Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern
Berechnung der Leistungszahl
Die Leistungszahl ist Grundlage für den Rangplatz der Bewerberinnen und Bewerber auf der jeweiligen Bewerberliste.
Für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen sowie an Gymnasien und beruflichen Schulen wird die Leistungszahl ausschließlich aus der Summe des Zwanzigfachen der Durchschnittsnote der Ersten und des Zwanzigfachen der Durchschnittsnote der Zweiten Lehramtsprüfung gebildet. Die Leistungszahl bei Lehramtsbewerberinnen und -bewerbern mit Bachelor- und Masterabschlüssen errechnet sich ab dem Einstellungsverfahren 2020 aus der Summe des Zehnfachen der Note des Bachelor-Abschlusses, des Zehnfachen der Note des Masterabschlusses sowie des Zwanzigfachen der Note der abschließenden Lehramtsprüfung. Weitere lehramtsbezogene Studienleistungen, die mit Blick auf den Zugang beziehungsweise die Zulassung zum Masterstudium nachzuholen sind, sind mit ihrer Durchschnittsnote unter Beibehaltung der Gesamtgewichtung einzubeziehen.
(siehe auch Ziffer 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern
Die Altersgrenzen bei der Einstellung und Versetzung von Beamten sind in §
48 der Landeshaushaltsordnung (LHO) gesetzlich geregelt.
Generell können Lehrkräfte in das Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg übernommen werden, die das 42.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bewerberinnen und Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren bzw.
für nach ärztlichen Gutachten sonstige pflegebedürftige Angehörige geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze
außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre. Die Altersgrenze erhöht sich außerdem um die Zeit des
tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.
Genauere Informationen enthält der Gesetzestext
des § 48 LHO .
Die Prüfung der Altersgrenze nimmt im Falle eines Einstellungsangebots das Regierungspräsidium vor.
Bewerberinnen und Bewerber, die die altersmäßigen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen, können in einem Beschäftigtenverhältnis nach TV-L (Tarifvertrag der Länder) eingestellt werden.
Für Lehrkräfte, die bereits im Schuldienst eines anderen Landes im Beamtenverhältnis tätig sind, gelten gesonderte Regelungen. Auskünfte hierüber erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium.
Fällt das Ende der Bewerbungsfrist bei schulbezogenen Stellenausschreibungen auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Bewerbungsfrist unter Verweis auf § 31 Absatz 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz mit Ablauf dieses Tages.