Modell
- Es soll voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden, über ihre individuell festgesetzte Unterrichtsverpflichtung hinaus eine zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen, die ihnen zu einem späteren Zeitpunkt zurückgegeben wird.
- Das Vorgriffstundenmodell besteht aus Anspar-, Karenz- und Rückgabephase, die jeweils einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Schuljahren umfassen.
- Diese drei Phasen schließen sich unmittelbar aneinander an.
- Die Lehrkräfte im Vorgriffstundenmodell unterrichten wöchentlich während der Ansparphase jeweils eine Unterrichtsstunde mehr, während der Karenzphase entsprechend ihrer individuell festgesetzten Unterrichtsverpflichtung und während der Rückgabephase jeweils eine Unterrichtsstunde weniger.
- Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Teilnahme am freiwilligen Vorgriffstundenmodell sind die Regierungspräsidien.
- Die Beantragung der Teilnahme am Modell erfolgt über ein Formular im Rahmen des Verfahrens zu den stellenwirksamen Änderungen STEWI.
Voraussetzungen
Bei Vorliegen entsprechender dienstlicher Belange an der Schule ist die Teilnahme am Vorgriffstundenmodell möglich.
Dies ist in der Regel der Fall bei Lehrkräften an
- Grundschulen
- sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
- Werkreal-, Haupt- und Realschulen sowie Gemeinschaftsschulen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung im Pflichtbereich unter Berücksichtigung der regionalen Einsatzbereitschaft und
- allgemein bildenden Gymnasien und beruflichen Schulen bezogen auf einzelne Fachbedarfe.
Nicht teilnehmen können
- Lehrerinnen während ihrer Schwangerschaft,
- Lehrkräfte, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres (1. August) noch nicht drei Jahre im aktiven Schuldienst tätig waren
oder deren Probezeit noch nicht abgelaufen ist,
- begrenzt dienstfähige Lehrkräfte,
- schwerbehinderte Lehrkräfte,
- Lehrkräfte in einer Maßnahme nach § 68 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG),
- Schulleiterinnen und Schulleiter,
- Lehrkräfte in Altersteilzeit,
- Lehrkräfte, denen Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Absatz 5 LBG bewilligt wurde,
- Lehrkräfte, die vor Beginn des Schuljahres 2020/2021 das 50. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsdatum bis einschließlich 01.08.1970). Diese können auf Antrag einbezogen werden, wenn eine vollständige Rückgabe der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden vor Eintritt beziehungsweise Versetzung in den Ruhestand erfolgt.
Für darüber hinausgehende inhaltliche Fragen zur freiwilligen Vorgriffstunde wenden Sie sich bitte an das zuständige Regierungspräsidium.
(Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit, Urlaub von längerer Dauer oder aus sonstigen Gründen, Elternzeit und
Pflegezeiten) enthält das hinterlegte PDF-Dokument.
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg, die sich für eine Teilzeitbeschäftigung oder
Beurlaubung interessieren, finden in dem Dokument Informationen über die Möglichkeiten und Auswirkungen einer
Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung. Diese sollen eine Entscheidungshilfe geben, können jedoch eine individuelle Beratung in
der Dienststelle nicht ersetzen.
Zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen bei Tarifbeschäftigten informiert das
Infoblatt
des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg.
Ergänzende Hinweise zur Teilzeitbeschäftigung beziehungsweise Urlaub für den Lehrerbereich bietet die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 10.06.2014.
Bei Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen gilt ab dem Schuljahr 2024/2025 im Regelfall ein Mindestumfang von 75 Prozent. Ausnahmen sind nur in atypischen oder besonders gelagerten Einzelfällen möglich, die Sie im Rahmen der STEWI-Antragstellung begründen und gegebenenfalls nachweisen müssten. Ausgenommen sind schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte sowie Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder im Schuljahr (01.08. – 31.07.), für welches der Antrag gestellt wird, das 60. Lebensjahr vollenden. Weiteres kann dem entsprechenden Erlass des Kultusministeriums zur Teilzeit aus sonstigen Gründen vom 19.10.2023 entnommen werden.
Anträge auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Freistellungsjahrmodells setzen ab dem Schuljahr 2024/2025 eine Mindestbeschäftigungsdauer von fünf Jahren im öffentlichen Schuldienst in Baden-Württemberg voraus. Das Freistellungsjahrmodell kann grundsätzlich mehrfach in Anspruch genommen werden. Zwischen Beginn einer weiteren Ansparphase und Beendigung der vorherigen Freistellungsphase müssen dabei mindestens fünf Schuljahre liegen. Weiteres kann dem entsprechenden Erlass des Kultusministerium zur Teilzeitbeschäftigung in Form des Freistellungsjahrmodells vom 19.10.2023 entnommen werden.
Vor Stellung eines Antrags auf Elternzeit sollten Sie das entsprechende Hinweisblatt aufmerksam durchlesen:
Beamte
Tarifbeschäftigte
Bei Fragen zu Mutterschutz und Elternzeit bitten wir Sie, die zuständige Bearbeiterin beziehungsweise den zuständigen Bearbeiter
im Regierungspräsidium beziehungsweise im Staatlichen Schulamt zu kontaktieren. Den Namen der Bearbeiterin oder des Bearbeiters
können Sie bei Ihrer Schulleitung erfragen. Weitere Informationen können Sie in der Arbeitszeit- und
Urlaubsverordnung und im Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz nachlesen.
Detaillierte Informationen zur Rückgabe der Vorgriffstunde enthält das Informationsblatt
Erläuterungen zur Rückgabephase des Vorgriffstundenmodells. Für inhaltliche Fragen zur Rückgabe der Vorgriffstunde
wenden Sie sich bitte an das zuständige Regierungspräsidium.
Ergänzende Informationen zur Altersteilzeit für schwerbehinderte Lehrkräfte gem. § 70 LBG
enthält das Informationsblatt
der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats. Es wird außerdem auf das Merkblatt des Landesamts für Besoldung und
Versorgung zur Altersteilzeit hingewiesen. Schwerbehinderten Lehrkräften wird vor Antragstellung eine Beratung durch das
zuständige Regierungspräsidium beziehungsweise die Schwerbehindertenvertretung empfohlen.
Eine Antragstellung für eine Beurlaubung in den Auslandsschuldienst ist über dieses Online-Verfahren derzeit noch nicht
möglich. Hinweise zur Bewerbung für den Auslandsschuldienst erhalten Sie auf der Internetseite des
Kultusministeriums.
Möchten Sie sich über entsprechende gesetzliche Regelungen informieren, können Sie über den kostenlosen Bürgerservice Landesrecht-BW landesrechtliche Regelungen aufrufen.
Auskünfte zu den Auswirkungen stellenwirksamer Anträge in besoldungs-, vergütungs- bzw. versorgungsrechtlicher Hinsicht erteilt das Landesamt für Besoldung und Versorgung.
Für rentenversicherungsrechtliche Fragen der Tarifbeschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung beziehungsweise im Hinblick auf die Zusatzversorgung die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe zuständig.
Weitere Merkblätter und Formulare des Kultusministeriums für Lehrkräfte finden Sie auf der Seite Formulare und Merkblätter für
Lehrkräfte und Schulleitungen des Kultusministeriums.
Weitere Informationen
Freiwillige Vorgriffstunde