Stellen für Gymnasiallehrkräfte mit befristeter Abordnung an andere Schularten
Infolge der Umstellung auf G9 muss im Schuljahr 2032/2033 an den allgemein bildenden Gymnasien ein zusätzlicher Jahrgang beschult werden. Diese Stellen für Gymnasiallehrkräfte mit vorübergehender Abordnung an andere Schularten sind für den Aufbau der dann zusätzlich benötigten Lehrkräfte vorgesehen.
Die Einstellung erfolgt sowohl über schulbezogene Stellenausschreibungen als auch über das zentrale Listenauswahlverfahren.
Vorausgesetzt werden zwei Fächer der Werkrealschule, Realschule, Gemeinschaftsschule oder beruflichen Schule, damit beide Fächer während der Probezeit unterrichtet werden können.
Nach vier Jahren besteht ein garantierter Rückkehranspruch an ein Gymnasium.
Eine ausgebildete Gymnasiallehrkraft wird an einem Gymnasium eingestellt (bei Erfüllung der persönlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Eingangsamt A13 höherer Dienst) und unmittelbar an die konkrete Schule der Schulart abgeordnet, für die die Stelle ausgeschrieben war. Also an eine Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschule oder eine berufliche Schule.
Als Stammschule wird ein allgemein bildendes Gymnasium zugewiesen, das in räumlicher Nähe zur Einsatzschule (Abordnungsschule) liegt. Die Unterrichtsverpflichtung richtet sich im Abordnungszeitraum nach dem Regelstundenmaß der Einsatzschule. Die regelmäßige Mindestverweildauer an der Einsatzschule beträgt vier Jahre.
Nur ausgebildete Gymnasiallehrkräfte, die noch nicht im Schuldienst sind, können sich bewerben. Laufbahnbewerber anderer Schularten können nicht teilnehmen, da die Abordnung befristet ist und diese Stellen perspektivisch für den Einsatz am Gymnasium (Bedarf im Schuljahr 2032/2033 durch den dann erstmals aufgrund der Rückkehr zu G9 zusätzlich entstehenden Jahrgang) vorgesehen sind.
Es müssen zwei Fächer der Schulart mitgebracht werden, an die abgeordnet wird, damit beide Fächer während der Probezeit unterrichtet werden können.
Bei Einvernehmen aller beteiligten Parteien (Lehrkraft, abordnende und aufnehmende Schulart, Personalvertretung) kann im begründeten Einzelfall die Abordnung verkürzt oder auch verlängert werden. Jedoch ist grundsätzlich die komplette Probezeit (in der Regel 3 Jahre) an der Einsatzschule abzuleisten.
Nach der Mindestverweildauer haben Sie drei Optionen:
- Beantragung der Verlängerung der Abordnung
- Beantragung des dauerhaften Wechsels an die Schulart, an die Sie abgeordnet sind
- Geltendmachung des Rückkehranspruchs an ein Gymnasium
Sie erhalten vom jeweils zuständigen Regierungspräsidium eine Stelle an einem Gymnasium angeboten, die sich am fächerspezifischen und regionalen Bedarf des gymnasialen Bereichs ausrichtet. Es besteht dabei kein Anspruch auf Rückkehr an die Dienststelle, welche Ihnen im Zuge der Abordnung als Stammschule zugewiesen wurde. Angebote erfolgen grundsätzlich RP-weit oder auch in angrenzenden Regierungsbezirken in zumutbarer Entfernung. Das genaue Verfahren wird zu gegebener Zeit in Abstimmung mit den Personalvertretungen entwickelt. Formell handelt es sich in jedem Einzelfall um einen Versetzungsvorgang unter Beteiligung der Personalvertretung.
Bei Antrag auf dauerhaften Verbleib an der Einsatzschule ist ein dauerhafter Bedarf und Aufnahmebereitschaft von Seiten der Schule erforderlich. Bei Vollzug erfolgt ein dauerhafter Wechsel auf eine Stelle der aufnehmenden Schulart. Im Falle eines dauerhaften Wechsels an eine Einsatzschule der Sekundarstufe 1 bedingt dies einen Laufbahnwechsel in den gehobenen Dienst, der mit einer Qualifizierungsmaßnahme und besoldungsrechtlichen Folgen verbunden ist. Der garantierte Rückkehranspruch an ein Gymnasium erlischt. Spätere Wechselwünsche sind an das reguläre Versetzungsverfahren gebunden.
Bei Antrag auf Verlängerung der Abordnung ist ein Einvernehmen der Schulverwaltung erforderlich. Bei Vollzug erfolgt eine befristete Verlängerung der Abordnung. Die Zeitspanne der Verlängerung wird im Einzelfall geregelt. Der Rückkehranspruch an ein Gymnasium mit Ablauf der Verlängerung bleibt bestehen.
Ziel dieser Stellen im gymnasialen Lehramt (A 13 höherer Dienst) mit befristeter Abordnung ist der Aufbau der infolge der Umstellung auf G9 im Schuljahr 2032/2033 erforderlichen Zahl an Lehrkräften an den Gymnasien. Folglich wird nach vier Jahren eine Wechselmöglichkeit an ein Gymnasium garantiert.
Die Einstellung an einer Schule der Sekundarstufe I (A 13 gehobener Dienst) / Grundschule (A 12 gehobener Dienst) mit der Zusatzqualifizierung für diese Lehrämter sind mit keiner Übernahmezusage an ein Gymnasium verbunden. Für an Grundschulen eingestellte Gymnasiallehrkräfte besteht nach vier Jahren eine Wechseloption ins gymnasiale Lehramt, die über ein Antragsverfahren eingelöst werden kann. Je nach Bedarf kann dies eine Gemeinschaftsschule, eine berufliche Schule oder ein Gymnasium sein. Für an Schulen der Sekundarstufe I eingestellte Gymnasiallehrkräfte gibt es keine Einstellungszusage für das gymnasiale Lehramt. Es besteht jedoch in beiden Fällen die Möglichkeit, sich weiter auf Stellen an Gymnasien zu bewerben.