(Teil-)abgeordnete Lehrkräfte
Im Folgenden sind relevante Informationen für (Teil-)abgeordnete Lehrkräfte zusammengefasst.
1. Deputat
Die Regelungen zu den wöchentlichen Unterrichtsverpflichtungen von Lehrkräften werden derzeit überarbeitet. Das Deputat teilabgeordneter Lehrkräfte wird sich ab dem Schuljahr 2014/15 - vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags - nach deren überwiegenden Einsatzort richten. Bei einem überwiegenden Einsatz der Lehrkraft an der Gemeinschaftsschule soll das Deputat 27 Wochenstunden betragen, ansonsten behält die Gymnasiallehrkraft ihr Deputat von 25 Wochenstunden.
2. Bezahlung
Für die Bezahlung/ Besoldung ergeben sich durch die Abordnung keine Veränderungen.
3. Anrechnung Fahrzeiten
Erhöht sich der Zeitaufwand, der üblicherweise zum Erreichen der Stammschule erforderlich ist, um mehr als fünf Zeitstunden im Monat, so erhalten die Lehrkräfte für einen Zeitaufwand von je zwei weiteren vollen Zeitstunden eine Anrechnung von einer Wochenstunde im Monat.
4. Fahrtkostenerstattung
4.1 Abordnung größer 50 %
Die Gemeinschaftsschule wird neuer Dienstort. Für die Fahrten zur Gemeinschaftsschule wird Trennungsgeld gewährt. Für die
Fahrten zur bisherigen Dienststelle wird Reisekostenvergütung gewährt.
Liegt der Wohnort im Einzugsbereich der Gemeinschaftsschule (30 km auf üblicherweise befahrenen Strecke), wird Trennungsgeld für
maximal drei Monate gewährt!
Das Trennungsgeld wird nur für den Mehraufwand im Vergleich zu der Fahrtstrecke zur Stammdienststelle gewährt.
4.2 Abordnung 50 % und kleiner
Die bisherige Schule bleibt Dienststelle. Für die Fahrten zur Gemeinschaftsschule wird Reisekostenvergütung gewährt. Für die Fahrten zur bisherigen Dienststelle erfolgt keine reise oder trennungsgeldrechtliche Erstattung.
5. Personalvertretung
Die Struktur der für die Gemeinschaftsschulen zuständigen Personalvertretung folgt der Struktur der Schulaufsicht. Die
Vertretung erfolgt auf örtlicher Ebene durch den ÖPR beim Staatlichen Schulamt, auf Bezirksebene durch den Bezirkspersonalrat
für „Grund-, Haupt-,Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und entsprechende Sonderschulen".
An der Abordnung wird der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle (dies ist der für die Gemeinschaftsschule zuständige
Personalrat) beteiligt, der Personalrat der abgebenden Dienststelle (zum Beispiel der Bezirkspersonalrat Gymnasien) nur auf Antrag der
Lehrkraft.