Ab dem Hauptausschreibungsverfahren: Keine Bewerbungsmöglichkeiten für dauerhaft im Schuldienst eingestellte Lehrkräfte.
Es gilt der Grundsatz „Deputatsanpassung bzw. Versetzungswunsch im Lehrkräftebestand vor Neueinstellung“. Dabei werden die vorliegenden Versetzungsanträge bis zum Hauptausschreibungsverfahren bearbeitet. Zur Gewährleistung der Planungs- und Versorgungssicherheit der Schulen können deshalb bei Ausschreibungen im Haupt- und Sonderausschreibungsverfahren und im Rahmen des Nachrückverfahrens keine Versetzungsbewerberinnen und -bewerber berücksichtigt werden.
Informationen zur Versetzung finden Sie hier.