Schulbogen 9 Blatt 2 - Tabelle 9.3 – Inklusion: Inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler MIT einem vom Staatlichen Schulamt festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot
Seit dem Schuljahr 2022/23 werden in der Tabelle zur Inklusion zwei weitere Merkmale erfasst:
a)Die Anzahl der zieldifferent unterrichteten Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot; Hinweis: Schülerinnen und Schüler mit Förderschwerpunkt Lernen oder Geistige Entwicklung werden ALLE zieldifferent unterrichtet (daher keine gesonderte Abfrage); Schülerinnen und Schüler mit den anderen aufgeführten Förderschwerpunkten können sowohl zielgleich als auch zieldifferent unterrichtet werden.
b)die Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die der Anspruch erstmals festgestellt wurde.
Bei beiden neuen Merkmalen handelt es sich um Teilmengen aller Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot.
Zu melden sind ausschließlich Schülerinnen und Schüler MIT festgestelltem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Bescheid des Staatlichen Schulamts nach § 82 (1) SchG muss vorliegen). Diese müssen in der Tabelle 1.1 und auf dem Beleg zur Schuldatei enthalten sein. Da die Angaben bei öffentlichen Schulen für Zahlungen im Rahmen des Gesetzes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion verwendet werden, bitten wir um sorgfältiges Ausfüllen der Tabelle. Die Eintragungen in dieser Tabelle sind vor Abgabe der Statistik mit dem SSA abzustimmen. Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die im Rahmen einer kooperativen Organisationsform an einer Schule besonderer Art unterrichtet werden, werden ausschließlich vom Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum gemeldet und in keinem Fall von einer Schule besonderer Art.