Schulbogen 9
Bei Angaben zum Wohnort ist der Ort anzugeben, an dem sich die Hauptwohnung gemäß § 21 Bundesmeldegesetz der Schülerin bzw. des Schülers befindet. Gemäß § 22 Bundesmeldegesetz ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.
Schulbogen 9 Blatt 1 - Tabelle 9.1 - Einzugsbereich der Schule I
Bitte die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach Wohnorten (Gemeinden und Gemeindeteilen) aufschlüsseln und die Gemeinden nach Kreisen sowie pro Kreis alphabetisch ordnen. Die Reihenfolge der Wohnorte und Ortsteile kann auch nach den Erfordernissen des Schulträgers vorgenommen werden.
Schulbogen 9 Blatt 1 - Tabelle 9.2 - Einzugsbereich der Schule II:
Tragen Sie hier bitte die Zahl der Schülerinnen und Schüler entsprechend der Wohnortkategorien ein.
Siehe AGY Bogen 4_1