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ESS - Elektronische Schulstatistik

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Schulbogen 2 Blatt 1

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Ausfüllhilfe zur ESS zu Schulbogen 2 Blatt 1

Schulbogen 2

Für die Stammschule und jede Außenstelle ist je ein Schulbogen 2 Blatt 1 und Blatt 2 auszufüllen. Bei Angaben zum Wohnort ist der Ort anzugeben, an dem sich die Hauptwohnung gemäß § 21 Bundesmeldegesetz der Schülerin bzw. des Schülers befindet. Gemäß § 22 Bundesmeldegesetz ist die Hauptwohnung eines minderjährigen die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.

Schulbogen 2 Blatt 1 - Tabelle 21 - Einzugsbereich I, Schülerzahlen und Klassenaufbau

Ausgelagerte Klassen sind mit der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den letzten Zeilen nochmals aufzuführen (aufgenommene Klassen einer anderen Schule sind dementsprechend nicht einzutragen). Die Schulleitungen werden gebeten, in Zweifelsfällen durch gegenseitige Abstimmung Doppelzählungen zu vermeiden.

Bitte die Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach Wohnorten (Gemeinden und Gemeindeteilen) aufschlüsseln und die Gemeinden nach Kreisen sowie pro Kreis alphabetisch ordnen. Die Reihenfolge der Wohnorte und Ortsteile kann auch nach den Erfordernissen des Schulträgers vorgenommen werden. Bei privaten Schulen sind zumindest die Schülerinnen und Schüler getrennt auszuweisen, deren Hauptwohnsitz am Schulort liegt.

Schülerinnen und Schüler in jahrgangsübergreifenden Klassen sind aufzuteilen und in der Zeile „Schüler insgesamt“ bei der Klassenstufe einzutragen, nach deren Bildungsplan sie unterrichtet werden. Jahrgangsübergreifende Klassen werden in der Zeile „Klassen insgesamt“ bei der Klassenstufe gezählt, der die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler zugeordnet ist.

Schülerinnen und Schüler in Vorbereitungsklassen werden in der separaten Spalte „Vorbereitungsklassen“ erfasst (nicht in den Spalten zu den "Schülerzahlen nach Klassenstufen"). Beim Sonderfall von bildungsgangübergreifenden Vorbereitungsklassen werden die Schüler jeweils dem Bildungsgang zugeordnet, in dem sich die Schülerinnen und Schüler befinden; die Klassen werden bei dem Bildungsgang gezählt, dem die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler zugeordnet ist.

Migrationshintergrund der Schülerinnen und Schüler:

Der Migrationshintergrund der Schülerinnen und Schüler wird an allen Schulen (nicht an Grundschulförderklassen und Schulkindergärten) in gewohnter Weise erhoben. Bitte beachten Sie bei allen Meldungen, dass die ausländischen Schülerinnen und Schüler eine Teilmenge der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund sind und daher die Zahl derer mit Migrationshintergrund mindestens so groß sein muss wie die Zahl der ausländischen Schülerinnen und Schüler.

Die Bestimmung des Migrationshintergrunds der Schülerinnen und Schüler erfolgt nach der Definition der Kultusministerkonferenz. Demnach liegt ein Migrationshintergrund vor, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

Keine deutsche Staatsangehörigkeit (Schülerinnen und Schüler mit deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit zählen als deutsch),

nichtdeutsches Geburtsland,

überwiegende Verkehrssprache in der Familie bzw. im häuslichen Umfeld nicht Deutsch. (Die überwiegende Verkehrssprache ist die Sprache, der sich die Schülerinnen und Schüler in der alltäglichen Kommunikation in der Familie bzw. im häuslichen Umfeld überwiegend bedienen.)

Grundsätzlich müssen die Angaben in den Insgesamt-Feldern der Zeilen Schüler insgesamt und Klassen insgesamt auf dem Schulbogen mit den entsprechenden Angaben auf dem SCD-Beleg übereinstimmen. Darüber hinaus muss die Angabe in den „Insgesamt-Feldern“ mit der Summe aller auf den Klassenbogen gemeldeten Schülern sowie der Anzahl der ausgefüllten Klassenbogen übereinstimmen.

 

 

 

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