Schulbogen 1 Blatt 3 - Tabelle 1.4 - Abgänge im Schuljahr 2024/2025
Es sind nur Abgänge nach erfüllter Vollzeitschulpflicht (i.d.R. mindestens fünf Jahre Besuch einer weiterführenden Schule, vgl. § 75 SchG) zu melden (siehe Hinweise an der Tabelle).
Übergänge auf allgemeinbildende Schulen sowie Abgänge in die Klassenstufe 8 der 6-jährigen beruflichen Gymnasien sind nicht als Abgänge zu berücksichtigen.
Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des Abgangs einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot hatten und mit einem Abschluss des Förderschwerpunkts Lernen bzw. geistige Entwicklung abgingen, stellen eine Teilmenge der Schülerinnen und Schüler ohne Hauptschulabschluss dar und müssen in diesen enthalten sein.
Abgänge aus Vorbereitungsklassen werden in dieser Tabelle separat erhoben.
Beachten Sie bitte, dass die ausländischen Schülerinnen und Schüler eine Teilmenge der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund darstellen und in diesen enthalten sein müssen. Ebenso sind die Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund eine Teilmenge der Schülerinnen und Schüler insgesamt und müssen in diesen enthalten sein.
Schulbogen 1 Blatt 3 - Tabelle 1.5 - Schüler nach Geburtsjahren
Bitte tragen Sie die Schülerinnen und Schüler nach Geburtsjahren ein.
Die Gesamtsummen in den Zeilen weiblich und insgesamt muss mit den Angaben in Tabelle 1.1a übereinstimmen.
Bitte manuell befüllen, falls keine Daten aus dem vorherigen Schuljahr in ASV-BW verfügbar sind ("ASV-Umsteiger"). Damit die Felder korrekt befüllt werden, müssen die Daten in ASV im vorherigen Schuljahr 2024/2025 im Modul Schüler, Reiter Austritt und Reiter Bildungsverlauf, gepflegt sein. |
Die Angaben werden aus dem Schülermodul in ASV-BW übernommen. Alternativ kann die Tabelle manuell ausgefüllt werden. |